Anlage 1 – (zu § 3 Abs. 2)Kostenverzeichnis
(Fundstelle: BGBl. I 2014, 172 - 216; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Fundstelle col1 1 9.42* COLSPEC3 2 9.08* COLSPEC2 3 73.09* COLSPEC4 4 9.30* col2 5 9.42* COLSPEC0 6 326.90* Gliederung 1 center COLSPEC0 col1 1 1 1 1 1 COLSPEC0 col2 Teil 1 1 COLSPEC2 col1 Zivilrechtliche Verfahren vor den ordentlichen Gerichten 1 COLSPEC0 COLSPEC4 1 COLSPEC2 col1 1 1 COLSPEC0 col2 Hauptabschnitt 1 1 COLSPEC2 col1 1 Mahnverfahren 1 COLSPEC0 col2 1 COLSPEC2 col1 1 1 COLSPEC0 col2 Hauptabschnitt 2 1 COLSPEC2 col1 1 Prozessverfahren 1 COLSPEC0 col2 1 Abschnitt 1 1 COLSPEC2 COLSPEC3 Erster Rechtszug 1 COLSPEC0 COLSPEC4 1 1 Unterabschnitt 1 1 1 1 Verfahren vor dem Amts- oder Landgericht 1 1 1 Unterabschnitt 2 1 1 1 Verfahren vor dem Oberlandesgericht 1 1 1 Unterabschnitt 3 1 1 1 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof 1 1 Abschnitt 2 1 COLSPEC2 COLSPEC3 Berufung und bestimmte Beschwerden 1 COLSPEC0 COLSPEC4 1 Abschnitt 3 1 COLSPEC2 COLSPEC3 Revision, Rechtsbeschwerden nach § 77 GWB, § 86 EnWG, § 35 KSpG und § 24 EU-VSchDG 1 COLSPEC0 COLSPEC4 1 Abschnitt 4 1 COLSPEC2 COLSPEC3 Zulassung der Sprungrevision, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision sowie der Rechtsbeschwerden nach § 77 GWB, § 86 EnWG, § 35 KSpG und § 24 EU-VSchDG 1 COLSPEC0 COLSPEC4 1 Abschnitt 5 1 COLSPEC2 COLSPEC3 Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes vor dem Bundesgerichtshof 1 COLSPEC0 COLSPEC4 1 1 Unterabschnitt 1 1 1 1 Berufungsverfahren 1 1 1 Unterabschnitt 2 1 1 1 Beschwerdeverfahren und Rechtsbeschwerdeverfahren 1 1 COLSPEC2 col1 1 1 COLSPEC0 col2 Hauptabschnitt 3 1 COLSPEC2 col1 1 (weggefallen) 1 COLSPEC0 col2 1 COLSPEC2 col1 1 1 COLSPEC0 col2 Hauptabschnitt 4 1 COLSPEC2 col1 1 Arrest, Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung und einstweilige Verfügung 1 COLSPEC0 col2 1 Abschnitt 1 1 COLSPEC2 COLSPEC3 Erster Rechtszug 1 COLSPEC0 COLSPEC4 1 Abschnitt 2 1 COLSPEC2 COLSPEC3 Berufung 1 COLSPEC0 COLSPEC4 1 Abschnitt 3 1 COLSPEC2 COLSPEC3 Beschwerde 1 COLSPEC0 COLSPEC4 1 COLSPEC2 col1 1 1 COLSPEC0 col2 Hauptabschnitt 5 1 COLSPEC2 col1 1 Vorbereitung der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung 1 COLSPEC0 col2 1 Abschnitt 1 1 COLSPEC2 COLSPEC3 Erster Rechtszug 1 COLSPEC0 COLSPEC4 1 Abschnitt 2 1 COLSPEC2 COLSPEC3 Rechtsmittelverfahren 1 COLSPEC0 COLSPEC4 1 COLSPEC2 col1 1 1 COLSPEC0 col2 Hauptabschnitt 6 1 COLSPEC2 col1 1 Sonstige Verfahren 1 COLSPEC0 col2 1 Abschnitt 1 1 COLSPEC2 COLSPEC3 Selbstständiges Beweisverfahren 1 COLSPEC0 COLSPEC4 1 Abschnitt 2 1 COLSPEC2 COLSPEC3 Schiedsrichterliches Verfahren 1 COLSPEC0 COLSPEC4 1 1 Unterabschnitt 1 1 1 1 Erster Rechtszug 1 1 1 Unterabschnitt 2 1 1 1 Rechtsbeschwerde 1 1 Abschnitt 3 1 COLSPEC2 COLSPEC3 Besondere Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz und dem Wertpapierhandelsgesetz 1 COLSPEC0 COLSPEC4 1 Abschnitt 4 1 COLSPEC2 COLSPEC3 Besondere Verfahren nach dem Aktiengesetz und dem Umwandlungsgesetz 1 COLSPEC0 COLSPEC4 1 1 Unterabschnitt 1 1 1 1 Erster Rechtszug 1 1 1 Unterabschnitt 2 1 1 1 Beschwerde 1 1 Abschnitt 5 1 COLSPEC2 COLSPEC3 Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz 1 COLSPEC0 COLSPEC4 1 1 COLSPEC2 COLSPEC3 1 COLSPEC0 COLSPEC4 1 COLSPEC2 col1 1 1 COLSPEC0 col2 Hauptabschnitt 7 1 COLSPEC2 col1 1 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör 1 COLSPEC0 col2 1 COLSPEC2 col1 1 1 COLSPEC0 col2 Hauptabschnitt 8 1 COLSPEC2 col1 1 Sonstige Beschwerden und Rechtsbeschwerden 1 COLSPEC0 col2 1 Abschnitt 1 1 COLSPEC2 COLSPEC3 Sonstige Beschwerden 1 COLSPEC0 COLSPEC4 1 Abschnitt 2 1 COLSPEC2 COLSPEC3 Sonstige Rechtsbeschwerden 1 COLSPEC0 COLSPEC4 1 1 1 1 1 COLSPEC0 col2 Hauptabschnitt 9 1 COLSPEC2 col1 1 Besondere Gebühren 1 COLSPEC0 col2 1 COLSPEC2 col1 1 1 COLSPEC0 col2 Teil 2 1 COLSPEC2 col1 Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung, Insolvenzverfahren und ähnliche Verfahren 1 COLSPEC0 COLSPEC4 1 COLSPEC2 col1 1 1 COLSPEC0 col2 Hauptabschnitt 1 1 COLSPEC2 col1 1 Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung 1 COLSPEC0 col2 1 Abschnitt 1 1 COLSPEC2 COLSPEC3 Erster Rechtszug 1 COLSPEC0 COLSPEC4 1 Abschnitt 2 1 COLSPEC2 COLSPEC3 Beschwerden 1 COLSPEC0 COLSPEC4 1 1 Unterabschnitt 1 1 1 1 Beschwerde 1 1 1 Unterabschnitt 2 1 1 1 Rechtsbeschwerde 1 1 COLSPEC2 col1 1 1 COLSPEC0 col2 Hauptabschnitt 2 1 COLSPEC2 col1 1 Verfahren nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung; Zwangsliquidation einer Bahneinheit 1 COLSPEC0 col2 1 Abschnitt 1 1 COLSPEC2 COLSPEC3 Zwangsversteigerung 1 COLSPEC0 COLSPEC4 1 Abschnitt 2 1 COLSPEC2 COLSPEC3 Zwangsverwaltung 1 COLSPEC0 COLSPEC4 1 Abschnitt 3 1 COLSPEC2 COLSPEC3 Zwangsliquidation einer Bahneinheit 1 COLSPEC0 COLSPEC4 1 Abschnitt 4 1 COLSPEC2 COLSPEC3 Beschwerden 1 COLSPEC0 COLSPEC4 1 1 Unterabschnitt 1 1 1 1 Beschwerde 1 1 1 Unterabschnitt 2 1 1 1 Rechtsbeschwerde 1 1 COLSPEC2 col1 1 1 COLSPEC0 col2 Hauptabschnitt 3 1 COLSPEC2 col1 1 Insolvenzverfahren 1 COLSPEC0 col2 1 Abschnitt 1 1 COLSPEC2 COLSPEC3 Eröffnungsverfahren 1 COLSPEC0 COLSPEC4 1 Abschnitt 2 1 COLSPEC2 COLSPEC3 Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Schuldners 1 COLSPEC0 COLSPEC4 1 Abschnitt 3 1 COLSPEC2 COLSPEC3 Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag eines Gläubigers 1 COLSPEC0 COLSPEC4 1 Abschnitt 4 1 COLSPEC2 COLSPEC3 Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren (§ 177 InsO) 1 COLSPEC0 COLSPEC4 1 Abschnitt 5 1 COLSPEC2 COLSPEC3 Restschuldbefreiung 1 COLSPEC0 COLSPEC4 1 Abschnitt 6 1 COLSPEC2 COLSPEC3 Besondere Verfahren nach der Verordnung (EU) 2015/848 1 COLSPEC0 COLSPEC4 1 Abschnitt 7 1 COLSPEC2 COLSPEC3 Koordinationsverfahren 1 COLSPEC0 COLSPEC4 1 Abschnitt 8 1 COLSPEC2 COLSPEC3 Beschwerden 1 COLSPEC0 COLSPEC4 1 COLSPEC2 col1 1 1 COLSPEC0 col2 Hauptabschnitt 4 1 COLSPEC2 col1 1 Schifffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren 1 COLSPEC0 col2 1 Abschnitt 1 1 COLSPEC2 COLSPEC3 Eröffnungsverfahren 1 COLSPEC0 COLSPEC4 1 Abschnitt 2 1 COLSPEC2 COLSPEC3 Verteilungsverfahren 1 COLSPEC0 COLSPEC4 1 Abschnitt 3 1 COLSPEC2 COLSPEC3 Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren (§ 18 Satz 3 SVertO, § 177 InsO) 1 COLSPEC0 COLSPEC4 1 Abschnitt 4 1 COLSPEC2 COLSPEC3 Beschwerde und Rechtsbeschwerde 1 COLSPEC0 COLSPEC4 1 COLSPEC2 col1 1 1 COLSPEC0 col2 Hauptabschnitt 5 1 COLSPEC2 col1 1 Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz 1 COLSPEC0 col2 1 Abschnitt 1 1 COLSPEC2 COLSPEC3 Verfahren vor dem Restrukturierungsgericht 1 COLSPEC0 COLSPEC4 1 Abschnitt 2 1 COLSPEC2 COLSPEC3 Beschwerden 1 COLSPEC0 COLSPEC4 1 Unterabschnitt 1 1 COLSPEC2 COLSPEC3 Sofortige Beschwerde 1 COLSPEC0 COLSPEC4 1 Unterabschnitt 2 1 COLSPEC2 COLSPEC3 Rechtsbeschwerde 1 COLSPEC0 COLSPEC4 1 COLSPEC2 col1 1 1 COLSPEC0 col2 Hauptabschnitt 6 1 COLSPEC2 col1 1 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör 1 COLSPEC0 col2 1 COLSPEC2 col1 1 1 COLSPEC0 col2 Teil 3 1 COLSPEC2 col1 Strafsachen und gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, sowie Vollstreckungshilfeverfahren wegen im Ausland verhängter Geldsanktionen 1 COLSPEC0 COLSPEC4 1 COLSPEC2 col1 1 1 COLSPEC0 col2 Hauptabschnitt 1 1 COLSPEC2 col1 1 Offizialverfahren 1 COLSPEC0 col2 1 COLSPEC2 col1 1 1 COLSPEC0 col2 1 Abschnitt 1 1 COLSPEC2 COLSPEC3 Erster Rechtszug 1 COLSPEC0 COLSPEC4 1 Abschnitt 2 1 COLSPEC2 COLSPEC3 Berufung 1 COLSPEC0 COLSPEC4 1 Abschnitt 3 1 COLSPEC2 COLSPEC3 Revision 1 COLSPEC0 COLSPEC4 1 Abschnitt 4 1 COLSPEC2 COLSPEC3 Wiederaufnahmeverfahren 1 COLSPEC0 COLSPEC4 1 Abschnitt 5 1 COLSPEC2 COLSPEC3 Psychosoziale Prozessbegleitung 1 COLSPEC0 COLSPEC4 1 COLSPEC2 col1 1 1 COLSPEC0 col2 Hauptabschnitt 2 1 COLSPEC2 col1 1 Klageerzwingungsverfahren, unwahre Anzeige und Zurücknahme des Strafantrags 1 COLSPEC0 col2 1 COLSPEC2 col1 1 1 COLSPEC0 col2 Hauptabschnitt 3 1 COLSPEC2 col1 1 Privatklage 1 COLSPEC0 col2 1 COLSPEC2 col1 1 1 COLSPEC0 col2 1 Abschnitt 1 1 COLSPEC2 COLSPEC3 Erster Rechtszug 1 COLSPEC0 COLSPEC4 1 Abschnitt 2 1 COLSPEC2 COLSPEC3 Berufung 1 COLSPEC0 COLSPEC4 1 Abschnitt 3 1 COLSPEC2 COLSPEC3 Revision 1 COLSPEC0 COLSPEC4 1 Abschnitt 4 1 COLSPEC2 COLSPEC3 Wiederaufnahmeverfahren 1 COLSPEC0 COLSPEC4 1 COLSPEC2 col1 1 1 COLSPEC0 col2 Hauptabschnitt 4 1 COLSPEC2 col1 1 Einziehung und verwandte Maßnahmen 1 COLSPEC0 col2 1 COLSPEC2 col1 1 1 COLSPEC0 col2 1 Abschnitt 1 1 COLSPEC2 COLSPEC3 Antrag des Privatklägers nach § 435 StPO 1 COLSPEC0 COLSPEC4 1 Abschnitt 2 1 COLSPEC2 COLSPEC3 Beschwerde 1 COLSPEC0 COLSPEC4 1 Abschnitt 3 1 COLSPEC2 COLSPEC3 Berufung 1 COLSPEC0 COLSPEC4 1 Abschnitt 4 1 COLSPEC2 COLSPEC3 Revision 1 COLSPEC0 COLSPEC4 1 Abschnitt 5 1 COLSPEC2 COLSPEC3 Wiederaufnahmeverfahren 1 COLSPEC0 COLSPEC4 1 COLSPEC2 col1 1 1 COLSPEC0 col2 Hauptabschnitt 5 1 COLSPEC2 col1 1 Nebenklage 1 COLSPEC0 col2 1 Abschnitt 1 1 COLSPEC2 COLSPEC3 Berufung 1 COLSPEC0 COLSPEC4 1 Abschnitt 2 1 COLSPEC2 COLSPEC3 Revision 1 COLSPEC0 COLSPEC4 1 Abschnitt 3 1 COLSPEC2 COLSPEC3 Wiederaufnahmeverfahren 1 COLSPEC0 COLSPEC4 1 COLSPEC2 col1 1 1 COLSPEC0 col2 Hauptabschnitt 6 1 COLSPEC2 col1 1 Sonstige Beschwerden 1 COLSPEC0 col2 1 COLSPEC2 col1 1 1 COLSPEC0 col2 Hauptabschnitt 7 1 COLSPEC2 col1 1 Entschädigungsverfahren 1 COLSPEC0 col2 1 COLSPEC2 col1 1 1 COLSPEC0 col2 Hauptabschnitt 8 1 COLSPEC2 col1 1 Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes 1 COLSPEC0 col2 1 Abschnitt 1 1 COLSPEC2 COLSPEC3 Antrag auf gerichtliche Entscheidung 1 COLSPEC0 COLSPEC4 1 Abschnitt 2 1 COLSPEC2 COLSPEC3 Beschwerde und Rechtsbeschwerde 1 COLSPEC0 COLSPEC4 1 Abschnitt 3 1 COLSPEC2 COLSPEC3 Vorläufiger Rechtsschutz 1 COLSPEC0 COLSPEC4 1 COLSPEC2 col1 1 1 COLSPEC0 col2 Hauptabschnitt 9 1 COLSPEC2 col1 1 Sonstige Verfahren 1 COLSPEC0 col2 1 Abschnitt 1 1 COLSPEC2 COLSPEC3 Vollstreckungshilfeverfahren wegen einer im Ausland rechtskräftig verhängten Geldsanktion 1 COLSPEC0 COLSPEC4 1 Abschnitt 2 1 COLSPEC2 COLSPEC3 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör 1 COLSPEC0 COLSPEC4 1 COLSPEC2 col1 1 1 COLSPEC0 col2 Teil 4 1 COLSPEC2 col1 Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten 1 COLSPEC0 COLSPEC4 1 COLSPEC2 col1 1 1 COLSPEC0 col2 Hauptabschnitt 1 1 COLSPEC2 col1 1 Bußgeldverfahren 1 COLSPEC0 col2 1 Abschnitt 1 1 COLSPEC2 COLSPEC3 Erster Rechtszug 1 COLSPEC0 COLSPEC4 1 Abschnitt 2 1 COLSPEC2 COLSPEC3 Rechtsbeschwerde 1 COLSPEC0 COLSPEC4 1 Abschnitt 3 1 COLSPEC2 COLSPEC3 Wiederaufnahmeverfahren 1 COLSPEC0 COLSPEC4 1 COLSPEC2 col1 1 1 COLSPEC0 col2 Hauptabschnitt 2 1 COLSPEC2 col1 1 Einziehung und verwandte Maßnahmen 1 COLSPEC0 col2 1 Abschnitt 1 1 COLSPEC2 COLSPEC3 Beschwerde 1 COLSPEC0 COLSPEC4 1 Abschnitt 2 1 COLSPEC2 COLSPEC3 Rechtsbeschwerde 1 COLSPEC0 COLSPEC4 1 Abschnitt 3 1 COLSPEC2 COLSPEC3 Wiederaufnahmeverfahren 1 COLSPEC0 COLSPEC4 1 COLSPEC2 col1 1 1 COLSPEC0 col2 Hauptabschnitt 3 1 COLSPEC2 col1 1 Besondere Gebühren 1 COLSPEC0 col2 1 COLSPEC2 col1 1 1 COLSPEC0 col2 Hauptabschnitt 4 1 COLSPEC2 col1 1 Sonstige Beschwerden 1 COLSPEC0 col2 1 COLSPEC2 col1 1 1 COLSPEC0 col2 Hauptabschnitt 5 1 COLSPEC2 col1 1 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör 1 COLSPEC0 col2 1 COLSPEC2 col1 1 1 COLSPEC0 col2 Teil 5 1 COLSPEC2 col1 Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit 1 COLSPEC0 COLSPEC4 1 COLSPEC2 col1 1 1 COLSPEC0 col2 Hauptabschnitt 1 1 COLSPEC2 col1 1 Prozessverfahren 1 COLSPEC0 col2 1 Abschnitt 1 1 COLSPEC2 COLSPEC3 Erster Rechtszug 1 COLSPEC0 COLSPEC4 1 1 Unterabschnitt 1 1 1 1 Verwaltungsgericht 1 1 1 Unterabschnitt 2 1 1 1 Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) 1 1 1 Unterabschnitt 3 1 1 1 Bundesverwaltungsgericht 1 1 Abschnitt 2 1 COLSPEC2 COLSPEC3 Zulassung und Durchführung der Berufung 1 COLSPEC0 COLSPEC4 1 Abschnitt 3 1 COLSPEC2 COLSPEC3 Revision 1 COLSPEC0 COLSPEC4 1 COLSPEC2 col1 1 1 COLSPEC0 col2 Hauptabschnitt 2 1 COLSPEC2 col1 1 Vorläufiger Rechtsschutz 1 COLSPEC0 col2 1 Abschnitt 1 1 COLSPEC2 COLSPEC3 Verwaltungsgericht sowie Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) und Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelgerichte in der Hauptsache 1 COLSPEC0 COLSPEC4 1 Abschnitt 2 1 COLSPEC2 COLSPEC3 Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) 1 COLSPEC0 COLSPEC4 1 Abschnitt 3 1 COLSPEC2 COLSPEC3 Bundesverwaltungsgericht 1 COLSPEC0 COLSPEC4 1 Abschnitt 4 1 COLSPEC2 COLSPEC3 Beschwerde 1 COLSPEC0 COLSPEC4 1 COLSPEC2 col1 1 1 COLSPEC0 col2 Hauptabschnitt 3 1 COLSPEC2 col1 1 Besondere Verfahren 1 COLSPEC0 col2 1 COLSPEC2 col1 1 1 COLSPEC0 col2 Hauptabschnitt 4 1 COLSPEC2 col1 1 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör 1 COLSPEC0 col2 1 COLSPEC2 col1 1 1 COLSPEC0 col2 Hauptabschnitt 5 1 COLSPEC2 col1 1 Sonstige Beschwerden 1 COLSPEC0 col2 1 COLSPEC2 col1 1 1 COLSPEC0 col2 Hauptabschnitt 6 1 COLSPEC2 col1 1 Besondere Gebühren 1 COLSPEC0 col2 1 COLSPEC2 col1 1 1 COLSPEC0 col2 Teil 6 1 COLSPEC2 col1 Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit 1 COLSPEC0 COLSPEC4 1 COLSPEC2 col1 1 1 COLSPEC0 col2 Hauptabschnitt 1 1 COLSPEC2 col1 1 Prozessverfahren 1 COLSPEC0 col2 1 Abschnitt 1 1 COLSPEC2 COLSPEC3 Erster Rechtszug 1 COLSPEC0 COLSPEC4 1 1 Unterabschnitt 1 1 1 1 Verfahren vor dem Finanzgericht 1 1 1 Unterabschnitt 2 1 1 1 Verfahren vor dem Bundesfinanzhof 1 1 Abschnitt 2 1 COLSPEC2 COLSPEC3 Revision 1 COLSPEC0 COLSPEC4 1 COLSPEC2 col1 1 1 COLSPEC0 col2 Hauptabschnitt 2 1 COLSPEC2 col1 1 Vorläufiger Rechtsschutz 1 COLSPEC0 col2 1 Abschnitt 1 1 COLSPEC2 COLSPEC3 Erster Rechtszug 1 COLSPEC0 COLSPEC4 1 Abschnitt 2 1 COLSPEC2 COLSPEC3 Beschwerde 1 COLSPEC0 COLSPEC4 1 COLSPEC2 col1 1 1 COLSPEC0 col2 Hauptabschnitt 3 1 COLSPEC2 col1 1 Besondere Verfahren 1 COLSPEC0 col2 1 COLSPEC2 col1 1 1 COLSPEC0 col2 Hauptabschnitt 4 1 COLSPEC2 col1 1 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör 1 COLSPEC0 col2 1 COLSPEC2 col1 1 1 COLSPEC0 col2 Hauptabschnitt 5 1 COLSPEC2 col1 1 Sonstige Beschwerden 1 COLSPEC0 col2 1 COLSPEC2 col1 1 1 COLSPEC0 col2 Hauptabschnitt 6 1 COLSPEC2 col1 1 Besondere Gebühr 1 COLSPEC0 col2 1 COLSPEC2 col1 1 1 COLSPEC0 col2 Teil 7 1 COLSPEC2 col1 Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit 1 COLSPEC0 COLSPEC4 1 COLSPEC2 col1 1 1 COLSPEC0 col2 Hauptabschnitt 1 1 COLSPEC2 col1 1 Prozessverfahren 1 COLSPEC0 col2 1 Abschnitt 1 1 COLSPEC2 COLSPEC3 Erster Rechtszug 1 COLSPEC0 COLSPEC4 1 1 Unterabschnitt 1 1 1 1 Verfahren vor dem Sozialgericht 1 1 1 Unterabschnitt 2 1 1 1 Verfahren vor dem Landessozialgericht 1 1 1 Unterabschnitt 3 1 1 1 Verfahren vor dem Bundessozialgericht 1 1 Abschnitt 2 1 COLSPEC2 COLSPEC3 Berufung 1 COLSPEC0 COLSPEC4 1 Abschnitt 3 1 COLSPEC2 COLSPEC3 Revision 1 COLSPEC0 COLSPEC4 1 COLSPEC2 col1 1 1 COLSPEC0 col2 Hauptabschnitt 2 1 COLSPEC2 col1 1 Vorläufiger Rechtsschutz 1 COLSPEC0 col2 1 Abschnitt 1 1 COLSPEC2 COLSPEC3 Erster Rechtszug 1 COLSPEC0 COLSPEC4 1 Abschnitt 2 1 COLSPEC2 COLSPEC3 Beschwerde 1 COLSPEC0 COLSPEC4 1 COLSPEC2 col1 1 1 COLSPEC0 col2 Hauptabschnitt 3 1 COLSPEC2 col1 1 Beweissicherungsverfahren 1 COLSPEC0 col2 1 COLSPEC2 col1 1 1 COLSPEC0 col2 Hauptabschnitt 4 1 COLSPEC2 col1 1 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör 1 COLSPEC0 col2 1 COLSPEC2 col1 1 1 COLSPEC0 col2 Hauptabschnitt 5 1 COLSPEC2 col1 1 Sonstige Beschwerden 1 COLSPEC0 col2 1 COLSPEC2 col1 1 1 COLSPEC0 col2 Hauptabschnitt 6 1 COLSPEC2 col1 1 Besondere Gebühren 1 COLSPEC0 col2 1 COLSPEC2 col1 1 1 COLSPEC0 col2 Teil 8 1 COLSPEC2 col1 Verfahren vor den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit 1 COLSPEC0 COLSPEC4 1 COLSPEC2 col1 1 1 COLSPEC0 col2 Hauptabschnitt 1 1 COLSPEC2 col1 1 Mahnverfahren 1 COLSPEC0 col2 1 COLSPEC2 col1 1 1 COLSPEC0 col2 Hauptabschnitt 2 1 COLSPEC2 col1 1 Urteilsverfahren 1 COLSPEC0 col2 1 Abschnitt 1 1 COLSPEC2 COLSPEC3 Erster Rechtszug 1 COLSPEC0 COLSPEC4 1 Abschnitt 2 1 COLSPEC2 COLSPEC3 Berufung 1 COLSPEC0 COLSPEC4 1 Abschnitt 3 1 COLSPEC2 COLSPEC3 Revision 1 COLSPEC0 COLSPEC4 1 COLSPEC2 col1 1 1 COLSPEC0 col2 Hauptabschnitt 3 1 COLSPEC2 col1 1 Arrest, Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung und einstweilige Verfügung 1 COLSPEC0 col2 1 Abschnitt 1 1 COLSPEC2 COLSPEC3 Erster Rechtszug 1 COLSPEC0 COLSPEC4 1 Abschnitt 2 1 COLSPEC2 COLSPEC3 Berufung 1 COLSPEC0 COLSPEC4 1 Abschnitt 3 1 COLSPEC2 COLSPEC3 Beschwerde 1 COLSPEC0 COLSPEC4 1 COLSPEC2 col1 1 1 COLSPEC0 col2 Hauptabschnitt 4 1 COLSPEC2 col1 1 Besondere Verfahren 1 COLSPEC0 col2 1 COLSPEC2 col1 1 1 COLSPEC0 col2 Hauptabschnitt 5 1 COLSPEC2 col1 1 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör 1 COLSPEC0 col2 1 COLSPEC2 col1 1 1 COLSPEC0 col2 Hauptabschnitt 6 1 COLSPEC2 col1 1 Sonstige Beschwerden und Rechtsbeschwerden 1 COLSPEC0 col2 1 Abschnitt 1 1 COLSPEC2 COLSPEC3 Sonstige Beschwerden 1 COLSPEC0 COLSPEC4 1 Abschnitt 2 1 COLSPEC2 COLSPEC3 Sonstige Rechtsbeschwerden 1 COLSPEC0 COLSPEC4 1 COLSPEC2 col1 1 1 COLSPEC0 col2 Hauptabschnitt 7 1 COLSPEC2 col1 1 Besondere Gebühr 1 COLSPEC0 col2 1 COLSPEC2 col1 1 1 COLSPEC0 col2 Teil 9 1 COLSPEC2 col1 Auslagen 1 COLSPEC0 COLSPEC4 top left 50 6 0 0 none 1 %yes; Teil 1 Zivilrechtliche Verfahren vor den ordentlichen Gerichten auto S7 center col1 1 7* justify col2 2 69* center col3 3 18.00* Nr. 1 center col1 Gebührentatbestand 1 center col2 Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG 1 center col3 1 middle bottom Vorbemerkung 1: Die Vorschriften dieses Teils gelten nicht für die in Teil 2 geregelten Verfahren. 1 left col1 col3 col1 0 Hauptabschnitt 1 Mahnverfahren 1 center col1 col3 col1 0 1 col1 Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids oder eines Europäischen Zahlungsbefehls .......... 1 col2 0,5 – mindestens 38,00 € 1 col3 0 Hauptabschnitt 2 Prozessverfahren 1 center col1 col3 col1 0 Abschnitt 1 Erster Rechtszug 1 center col1 col3 col1 0 Vorbemerkung 1.2.1: Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen nicht im Musterverfahren nach dem KapMuG; das erstinstanzliche Musterverfahren gilt als Teil des ersten Rechtszugs des Prozessverfahrens. 1 left col1 col3 col1 0 Unterabschnitt 1 Verfahren vor dem Amts- oder Landgericht 1 center col1 col3 col1 0 1 col1 Verfahren im Allgemeinen .......... 1 col2 3,0 1 col3 0 1 col1 (1) Soweit wegen desselben Streitgegenstands ein Mahnverfahren vorausgegangen ist, entsteht die Gebühr mit dem Eingang der Akten bei dem Gericht, an das der Rechtsstreit nach Erhebung des Widerspruchs oder Einlegung des Einspruchs abgegeben wird; in diesem Fall wird eine Gebühr 1100 nach dem Wert des Streitgegenstands angerechnet, der in das Prozessverfahren übergegangen ist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn wegen desselben Streitgegenstands ein Europäisches Mahnverfahren vorausgegangen ist. (2) Soweit der Kläger wegen desselben Streitgegenstands einen Anspruch zum Musterverfahren angemeldet hat (§ 13 KapMuG), wird insoweit die Gebühr 1902 angerechnet. 1 col2 1 col3 0 1 col1 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Klage a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, normal normal b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, normal normal c) im Verfahren nach § 495a ZPO, in dem eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem eine Ladung zum Termin zur Verkündung des Urteils zugestellt oder das schriftliche Urteil der Geschäftsstelle übermittelt wird, normal normal d) im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der Geschäftsstelle übermittelt wird oder normal normal e) im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen, in dem eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das schriftliche Urteil der Geschäftsstelle übermittelt wird, normal normal normal alpha normal wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, normal normal Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, oder nur deshalb Tatbestand und die Entscheidungsgründe enthält, weil zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht wird (§ 313a Abs. 4 ZPO), normal normal gerichtlichen Vergleich oder Beschluss nach § 26 Abs. 3 KapMuG oder normal normal normal arabic 1 col2 1 col3 bottom 0 1 col1 Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, normal normal normal arabic es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, eine Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung oder ein Musterentscheid nach dem KapMuG vorausgegangen ist: Die Gebühr 1210 ermäßigt sich auf .......... 1 col2 1,0 1 col3 bottom 0 1 col1 Die Zurücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens, des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid oder des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid stehen der Zurücknahme der Klage gleich. Die Vervollständigung eines ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestellten Urteils (§ 313a Abs. 5 ZPO) steht der Ermäßigung nicht entgegen. Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 1 col2 1 col3 0 Unterabschnitt 2 Verfahren vor dem Oberlandesgericht 1 center col1 col3 col1 0 1 col1 Verfahren im Allgemeinen .......... 1 col2 4,0 1 col3 0 1 col1 Beendigung des gesamten Verfahrens, durch Zurücknahme der Klage a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, normal normal b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, oder normal normal c) im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der Geschäftsstelle übermittelt wird, normal normal normal alpha normal wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, normal normal Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, normal normal gerichtlichen Vergleich oder normal normal Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, normal normal normal arabic es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist: Die Gebühr 1212 ermäßigt sich auf .......... 1 col2 2,0 1 col3 bottom 0 1 col1 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. Im Verfahren über eine Abhilfeklage nach dem VDuG ist die Ermäßigung nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Abhilfegrundurteil vorausgegangen ist. 1 col2 1 col3 0 Unterabschnitt 3 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof 1 center col1 col3 col1 0 1 col1 Verfahren im Allgemeinen .......... 1 col2 5,0 1 col3 0 1 col1 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Klage a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, normal normal b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, oder normal normal c) im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der Geschäftsstelle übermittelt wird, normal normal normal alpha normal wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, normal normal Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, normal normal normal arabic 1 col2 1 col3 0 1 col1 gerichtlichen Vergleich oder normal normal Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, normal normal normal arabic es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist: Die Gebühr 1214 ermäßigt sich auf .......... 1 col2 3,0 1 col3 bottom 0 1 col1 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 1 col2 1 col3 0 Abschnitt 2 Berufung und bestimmte Beschwerden 1 center col1 col3 col1 0 Vorbemerkung 1.2.2: Dieser Abschnitt ist auf Beschwerdeverfahren nach 1. den §§ 73 und 171 GWB, 2. § 48 WpÜG, 3. § 113 Abs. 1 WpHG, 4. § 75 EnWG, 5. § 13 EU-VSchDG, 6. § 35 KSpG und 7. § 11 WRegG anzuwenden. 1 left col3 col1 0 1 col1 Verfahren im Allgemeinen .......... 1 col2 4,0 1 col3 0 1 col1 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf .......... 1 col2 1,0 1 col3 bottom 0 1 col1 Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. 1 col2 1 col3 0 1 col1 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1221 anzuwenden ist, durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, normal normal b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, normal normal normal alpha normal normal Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, normal normal gerichtlichen Vergleich oder normal normal Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, normal normal normal arabic es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, eine Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf .......... 1 col2 2,0 1 col3 bottom 0 1 col1 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 1 col2 1 col3 0 1 col1 Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts der Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält, wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 1222 Nr. 2 genannten Urteile, eine Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf .......... 1 col2 3,0 1 col3 bottom 0 1 col1 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach Nummer 1222 erfüllt sind. 1 col2 1 col3 0 Abschnitt 3 Revision, Rechtsbeschwerden nach § 77 GWB, § 86 EnWG, § 35 KSpG und § 24 EU-VSchDG 1 center col1 col3 col1 0 1 col1 Verfahren im Allgemeinen .......... 1 col2 5,0 1 col3 0 1 col1 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1230 ermäßigt sich auf .......... 1 col2 1,0 1 col3 bottom 0 1 col1 Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. 1 col2 1 col3 0 1 col1 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1231 anzuwenden ist, durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, normal normal b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, normal normal normal alpha normal normal Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, normal normal gerichtlichen Vergleich oder normal normal Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, normal normal normal arabic es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, eine Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: Die Gebühr 1230 ermäßigt sich auf .......... 1 col2 3,0 1 col3 bottom 0 1 col1 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 1 col2 1 col3 0 Abschnitt 4 Zulassung der Sprungrevision, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision sowie der Rechtsbeschwerden nach § 77 GWB, § 86 EnWG, § 35 KSpG und § 24 EU-VSchDG 1 center col1 col3 col1 0 1 col1 Verfahren über die Zulassung der Sprungrevision: Soweit der Antrag abgelehnt wird .......... 1 col2 1,5 1 col3 bottom 0 1 col1 Verfahren über die Zulassung der Sprungrevision: Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird .......... 1 col2 1,0 1 col3 bottom 0 1 col1 Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Sprungrevision zugelassen wird. 1 col2 1 col3 0 1 col1 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels: Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird .......... 1 col2 2,0 1 col3 bottom 0 1 col1 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels: Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird .......... 1 col2 1,0 1 col3 bottom 0 1 col1 Die Gebühr entsteht nicht, soweit der Beschwerde stattgegeben wird. 1 col2 1 col3 bottom 0 Abschnitt 5 Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes vor dem Bundesgerichtshof 1 center col1 col3 col1 0 Unterabschnitt 1 Berufungsverfahren 1 center col1 col3 col1 0 1 col1 Verfahren im Allgemeinen .......... 1 col2 6,0 1 col3 0 1 col1 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1250 ermäßigt sich auf .......... 1 col2 1,0 1 col3 bottom 0 1 col1 Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO i. V. m. § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG, § 20 GebrMG stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. 1 col2 1 col3 bottom 0 1 col1 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1251 anzuwenden ist, durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, normal normal Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, normal normal gerichtlichen Vergleich oder normal normal Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO i. V. m. § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG, § 20 GebrMG, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, normal normal normal arabic es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist: Die Gebühr 1250 ermäßigt sich auf .......... 1 col2 3,0 1 col3 bottom 0 1 col1 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 1 col2 1 col3 0 Unterabschnitt 2 Beschwerdeverfahren und Rechtsbeschwerdeverfahren 1 center col1 col3 col1 0 1 col1 Verfahren über die Beschwerde nach § 122 PatG oder § 20 GebrMG i. V. m. § 122 PatG gegen ein Urteil über den Erlass einer einstweiligen Verfügung in Zwangslizenzsachen .......... 1 col2 2,0 1 col3 bottom 0 1 col1 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1253 ermäßigt sich auf .......... 1 col2 1,0 1 col3 bottom 0 1 col1 Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO i. V. m. § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG, § 20 GebrMG stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. 1 col2 1 col3 0 1 col1 Verfahren über die Rechtsbeschwerde .......... 1 col2 899,00 € 1 col3 0 1 col1 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1255 ermäßigt sich auf .......... 1 col2 120,00 € 1 col3 bottom 0 1 col1 Erledigungserklärungen in entsprechender Anwendung des § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. 1 col2 1 col3 0 Hauptabschnitt 3 (weggefallen) 1 center col1 col3 col1 0 Hauptabschnitt 4 Arrest, Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung und einstweilige Verfügung 1 center col1 col3 col1 0 Vorbemerkung 1.4: (1) Im Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung werden Gebühren nach diesem Hauptabschnitt nur im Fall des Artikels 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 erhoben. In den Fällen des Artikels 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bestimmen sich die Gebühren nach Teil 2 Hauptabschnitt 1. (2) Im Verfahren auf Anordnung eines Arrests oder auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung oder die Abänderung (§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO) werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Im Fall des § 942 ZPO gilt das Verfahren vor dem Amtsgericht und dem Gericht der Hauptsache als ein Rechtsstreit. (3) Im Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung sowie im Verfahren über den Widerruf oder die Abänderung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. 1 left col1 col3 col1 0 Abschnitt 1 Erster Rechtszug 1 col1 col3 col1 0 1 col1 Verfahren im Allgemeinen .......... 1 col2 1,5 1 col3 0 1 col1 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder normal normal b) wenn eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird, normal normal normal alpha normal normal Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, normal normal gerichtlichen Vergleich oder normal normal Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, normal normal normal arabic es sei denn, dass bereits ein Beschluss nach § 922 Abs. 1, auch i. V. m. § 936 ZPO, oder ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist: Die Gebühr 1410 ermäßigt sich auf .......... 1 col2 1,0 1 col3 bottom 0 1 col1 Die Vervollständigung eines ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestellten Urteils (§ 313a Abs. 5 ZPO) steht der Ermäßigung nicht entgegen. Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 1 col2 1 col3 0 1 col1 Es wird durch Urteil entschieden oder es ergeht ein Beschluss nach § 91a oder § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO, wenn nicht Nummer 1411 erfüllt ist: Die Gebühr 1410 erhöht sich nach dem Wert des Streitgegenstands, auf den sich die Entscheidung bezieht, auf .......... 1 col2 3,0 1 col3 bottom 0 Abschnitt 2 Berufung 1 col1 col3 col1 0 1 col1 Verfahren im Allgemeinen .......... 1 col2 4,0 1 col3 0 1 col1 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung, des Antrags oder des Widerspruchs, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1420 ermäßigt sich auf .......... 1 col2 1,0 1 col3 bottom 0 1 col1 Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. 1 col2 1 col3 0 1 col1 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1421 erfüllt ist, durch Zurücknahme der Berufung oder des Antrags a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, normal normal b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, normal normal normal alpha normal normal Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, normal normal gerichtlichen Vergleich oder normal normal Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, normal normal normal arabic es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist: Die Gebühr 1420 ermäßigt sich auf .......... 1 col2 2,0 1 col3 bottom 0 1 col1 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 1 col2 1 col3 0 1 col1 Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts der Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält, wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 1422 Nr. 2 genannten Urteile mit schriftlicher Begründung oder ein Versäumnisurteil vorausgegangen ist: Die Gebühr 1420 ermäßigt sich auf .......... 1 col2 3,0 1 col3 bottom 0 1 col1 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach Nummer 1422 erfüllt sind. 1 col2 1 col3 0 Abschnitt 3 Beschwerde 1 col1 col3 col1 0 1 col1 Verfahren über die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Anordnung eines Arrests oder eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder normal normal in Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 … normal normal normal arabic 1 col2 1,5 1 col3 bottom 0 1 col1 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde: Die Gebühr 1430 ermäßigt sich auf .......... 1 col2 1,0 1 col3 bottom 0 Hauptabschnitt 5 Vorbereitung der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung 1 col1 col3 col1 0 Vorbemerkung 1.5: Die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs oder deren Aufhebung bestimmt sich nach Nummer 1620. 1 left col3 col1 0 Abschnitt 1 Erster Rechtszug 1 col1 col3 col1 0 1 col1 Verfahren über Anträge auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel, normal normal Feststellung, ob die ausländische Entscheidung anzuerkennen ist, normal normal Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln, normal normal Aufhebung oder Abänderung von Entscheidungen in den in den Nummern 1 bis 3 genannten Verfahren und normal normal Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung (§ 1115 ZPO) normal normal normal arabic oder über die Klage auf Erlass eines Vollstreckungsurteils .......... 1 col2 288,00 € 1 col3 bottom 0 1 col1 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Klage oder des Antrags vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird: Die Gebühr 1510 ermäßigt sich auf .......... 1 col2 108,00 € 1 col3 bottom 0 1 col1 Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. 1 col2 1 col3 bottom 0 1 col1 Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 57 AVAG oder § 27 IntErbRVG .......... 1 col2 19,00 € 1 col3 0 1 col1 Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 ZPO oder über Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 1110 ZPO oder nach § 58 oder § 59 AVAG .......... 1 col2 24,00 € 1 col3 bottom 0 1 col1 Verfahren nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist .......... 1 col2 72,00 € 1 col3 bottom 0 Abschnitt 2 Rechtsmittelverfahren 1 col1 col3 col1 0 1 col1 Verfahren über Rechtsmittel in den in den Nummern 1510 und 1514 genannten Verfahren .......... 1 col2 432,00 € 1 col3 bottom 0 1 col1 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1520 ermäßigt sich auf .......... 1 col2 108,00 € 1 col3 bottom 0 1 col1 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1521 erfüllt ist: Die Gebühr 1520 ermäßigt sich auf .......... 1 col2 216,00 € 1 col3 bottom 0 1 col1 Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. 1 col2 1 col3 bottom 0 1 col1 Verfahren über Rechtsmittel in den in den Nummern 1512 und 1513 genannten Verfahren und normal normal Verfahren über die Berichtigung oder den Widerruf einer Bestätigung nach § 1079 ZPO: normal normal normal arabic Das Rechtsmittel wird verworfen oder zurückgewiesen .......... 1 col2 72,00 € 1 col3 bottom 0 Hauptabschnitt 6 Sonstige Verfahren 1 col1 col3 col1 0 Abschnitt 1 Selbständiges Beweisverfahren 1 col1 col3 col1 0 1 col1 Verfahren im Allgemeinen .......... 1 col2 1,0 1 col3 0 Abschnitt 2 Schiedsrichterliches Verfahren 1 col1 col3 col1 0 Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug 1 col1 col3 col1 0 1 col1 Verfahren über die Aufhebung oder die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs oder über die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung .......... 1 col2 2,0 1 col3 bottom 0 1 col1 Die Gebühr ist auch im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs oder deren Aufhebung zu erheben. 1 col2 1 col3 bottom 0 1 col1 Verfahren über den Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens .......... 1 col2 2,0 1 col3 bottom 0 1 col1 Verfahren bei Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts .......... 1 col2 2,0 1 col3 0 1 col1 Verfahren bei der Bestellung eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters .......... 1 col2 0,5 1 col3 0 1 col1 Verfahren über die Ablehnung eines Schiedsrichters oder über die Beendigung des Schiedsrichteramts .......... 1 col2 0,5 1 col3 bottom 0 1 col1 Verfahren zur Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder zur Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen .......... 1 col2 0,5 1 col3 bottom 0 1 col1 Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme oder über die Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung .......... 1 col2 2,0 1 col3 bottom 0 1 col1 Im Verfahren über die Zulassung der Vollziehung und in dem Verfahren über die Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. 1 col2 1 col3 bottom 0 1 col1 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags: Die Gebühren 1620 bis 1622 und 1626 ermäßigen sich auf .......... 1 col2 1,0 1 col3 bottom 0 Unterabschnitt 2 Rechtsbeschwerde 1 col1 col3 col1 0 1 col1 Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den in den Nummern 1620 bis 1622 und 1626 genannten Verfahren .......... 1 col2 3,0 1 col3 bottom 0 1 col1 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags: Die Gebühr 1628 ermäßigt sich auf .......... 1 col2 1,0 1 col3 bottom 0 Abschnitt 3 Besondere Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz und dem Wertpapierhandelsgesetz 1 col1 col3 col1 0 1 col1 Verfahren über einen Antrag nach § 169 Abs. 2 Satz 6 und 7, Abs. 4 Satz 2, § 173 Abs. 1 Satz 3 oder nach § 176 GWB .......... 1 col2 3,0 1 col3 bottom 0 1 col1 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags: Die Gebühr 1630 ermäßigt sich auf .......... 1 col2 1,0 1 col3 bottom 0 1 col1 Verfahren über den Antrag nach § 50 Abs. 3 bis 5 WpÜG, auch i. V. m. § 113 Abs. 2 WpHG .......... 1 col2 0,5 1 col3 bottom 0 1 col1 Mehrere Verfahren gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren. 1 col2 1 col3 0 Abschnitt 4 Besondere Verfahren nach dem Aktiengesetz und dem Umwandlungsgesetz 1 col1 col3 col1 0 Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug 1 col1 col3 col1 0 1 col1 Verfahren nach § 148 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes .......... 1 col2 1,0 1 col3 0 1 col1 Verfahren nach § 246a des Aktiengesetzes (auch i. V. m. § 20 Abs. 3 Satz 4 SchVG), nach § 319 Abs. 6 des Aktiengesetzes (auch i. V. m. § 327e Abs. 2 des Aktiengesetzes) oder nach § 16 Abs. 3 UmwG .......... 1 col2 1,5 1 col3 bottom 0 1 col1 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Entscheidung: Die Gebühren 1640 und 1641 ermäßigen sich auf .......... 1 col2 0,5 1 col3 bottom 0 1 col1 (1) Die Gebühr ermäßigt sich auch im Fall der Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. 1 col2 1 col3 bottom 0 Unterabschnitt 2 Beschwerde 1 col1 col3 col1 0 1 col1 Verfahren über die Beschwerde in den in Nummer 1640 genannten Verfahren .......... 1 col2 1,0 1 col3 0 1 col1 Beendigung des Verfahrens ohne Entscheidung: Die Gebühr 1643 ermäßigt sich auf .......... 1 col2 0,5 1 col3 bottom 0 1 col1 (1) Die Gebühr ermäßigt sich auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. 1 col2 1 col3 0 Abschnitt 5 Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz 1 col3 col1 0 1 0 Umsetzungsverfahren nach dem VDuG 1 left 0 1,0 1 0 Hauptabschnitt 7 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör 1 col1 col3 col1 0 1 col1 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 321a ZPO, auch i. V. m. § 122a PatG oder § 89a MarkenG, § 69 GWB, § 41 AgrarOLkG, § 83a EnWG): Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen .......... 1 col2 72,00 € 1 col3 bottom 0 Hauptabschnitt 8 Sonstige Beschwerden und Rechtsbeschwerden 1 col1 col3 col1 0 Abschnitt 1 Sonstige Beschwerden 1 col1 col3 col1 0 1 col1 Verfahren über Beschwerden nach § 71 Abs. 2, § 91a Abs. 2, § 99 Abs. 2, § 269 Abs. 5 oder § 494a Abs. 2 Satz 2 ZPO .......... 1 col2 108,00 € 1 col3 bottom 0 1 col1 Beendigung des Verfahrens ohne Entscheidung: Die Gebühr 1810 ermäßigt sich auf .......... 1 col2 72,00 € 1 col3 bottom 0 1 col1 (1) Die Gebühr ermäßigt sich auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. 1 col2 1 col3 bottom 0 1 col1 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... 1 col2 72,00 € 1 col3 bottom 0 1 col1 Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. 1 col2 1 col3 bottom 0 Abschnitt 2 Sonstige Rechtsbeschwerden 1 col1 col3 col1 0 1 col1 Verfahren über Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss, durch den die Berufung als unzulässig verworfen wurde (§ 522 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO) .......... 1 col2 2,0 1 col3 bottom 0 1 col1 Verfahren über Rechtsbeschwerden nach § 23 KapMuG .......... 1 col2 5,0 1 col3 0 1 col1 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühren 1820 und 1821 ermäßigen sich auf .......... 1 col2 1,0 1 col3 bottom 0 1 col1 Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. 1 col2 1 col3 bottom 0 1 col1 Verfahren über Rechtsbeschwerden in den Fällen des § 71 Abs. 1, § 91a Abs. 1, § 99 Abs. 2, § 269 Abs. 4, § 494a Abs. 2 Satz 2 oder § 516 Abs. 3 ZPO .......... 1 col2 216,00 € 1 col3 bottom 0 1 col1 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1823 ermäßigt sich auf .......... 1 col2 72,00 € 1 col3 bottom 0 1 col1 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1824 erfüllt ist: Die Gebühr 1823 ermäßigt sich auf .......... 1 col2 108,00 € 1 col3 bottom 0 1 col1 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... 1 col2 144,00 € 1 col3 bottom 0 1 col1 Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. 1 col2 1 col3 bottom 0 1 col1 Verfahren über die in Nummer 1826 genannten Rechtsbeschwerden: Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird .......... 1 col2 72,00 € 1 col3 bottom 0 Hauptabschnitt 9 Besondere Gebühren 1 col1 col3 col1 0 1 col1 Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs: Soweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen wird .......... 1 col2 0,25 1 col3 bottom 0 1 col1 Die Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Prozesskostenhilfe. Im Verhältnis zur Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen ist § 36 Abs. 3 GKG entsprechend anzuwenden. 1 col2 1 col3 bottom 0 1 col1 Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits .......... 1 col2 wie vom Gericht bestimmt 1 col3 0 1 col1 Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren (§ 13 KapMuG) .......... 1 col2 0,5 1 col3 0 top left 50 3 1 all 1 1 %yes; Teil 2 Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung, Insolvenzverfahren und ähnliche Verfahren auto S7 center col1 1 7* justify col2 2 69* center col3 3 18.00* Nr. 1 center col1 Gebührentatbestand 1 center col2 Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG 1 center col3 1 middle bottom Hauptabschnitt 1 Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung 1 col1 col3 col1 0 Abschnitt 1 Erster Rechtszug 1 col1 col3 col1 0 Vorbemerkung 2.1: Dieser Hauptabschnitt ist auch auf Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung im Fall des Artikels 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie auf alle Verfahren über Anträge auf Einschränkung oder Beendigung der Vollstreckung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung (§ 954 Abs. 2 ZPO i. V. m. Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014) anzuwenden. Im Übrigen bestimmen sich die Gebühren nach Teil 1 Hauptabschnitt 4 oder Teil 8 Hauptabschnitt 3. 1 left col3 col1 0 1 col1 Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 ZPO) oder auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für oder gegen einen Rechtsnachfolger (§ 727, auch i. V. m. den §§ 728, 729, 738, 742, 744, 744a, 745 Abs. 2 oder § 749 ZPO) 1 col2 24,00 € 1 col3 bottom 0 1 col1 (1) Die Gebühr wird für jede weitere vollstreckbare Ausfertigung gesondert erhoben. Sind wegen desselben Anspruchs in einem Mahnverfahren gegen mehrere Personen gesonderte Vollstreckungsbescheide erlassen worden und werden hiervon gleichzeitig mehrere weitere vollstreckbare Ausfertigungen beantragt, wird die Gebühr nur einmal erhoben. (2) In Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für oder gegen einen Rechtsnachfolger wird die Gebühr im Fall der erstmaligen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung nicht erhoben. 1 col2 1 col3 0 1 col1 Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829 Abs. 1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858, 886 bis 888 oder § 890 ZPO sowie im Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung im Fall des Artikels 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 .......... 1 col2 24,00 € 1 col3 bottom 0 1 col1 Richtet sich ein Verfahren gegen mehrere Schuldner, wird die Gebühr für jeden Schuldner gesondert erhoben. Mehrere Verfahren innerhalb eines Rechtszugs gelten als ein Verfahren, wenn sie denselben Anspruch und denselben Vollstreckungsgegenstand betreffen. 1 col2 1 col3 bottom 0 1 0 In dem Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung wird ein Antrag auf Einholung von Kontoinformationen gestellt: Die Gebühr 2111 erhöht sich auf .......... 1 1 0 40,00 € 1 0 bottom 1 col1 Verfahren über den Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO .......... 1 col2 24,00 € 1 col3 0 1 col1 Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls (§ 802g Abs. 1 ZPO) .......... 1 col2 24,00 € 1 col3 0 1 col1 Verfahren über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 889 ZPO .......... 1 col2 38,00 € 1 col3 bottom 0 1 col1 (weggefallen) 1 col2 1 col3 0 1 col1 Verteilungsverfahren .......... 1 col2 0,5 1 col3 0 1 col1 Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs nach § 796a ZPO .......... 1 col2 72,00 € 1 col3 0 1 col1 Verfahren über Anträge auf Beendigung, Verweigerung, Aussetzung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach § 954 Abs. 2, § 1084 ZPO auch i. V. m. § 1096 oder § 1109 ZPO oder nach § 31 AUG .......... 1 col2 36,00 € 1 col3 bottom 0 Abschnitt 2 Beschwerden 1 col1 col3 col1 0 Unterabschnitt 1 Beschwerde 1 col1 col3 col1 0 1 col1 Verfahren über die Beschwerde im Verteilungsverfahren: Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird .......... 1 col2 1,0 1 col3 bottom 0 1 col1 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... 1 col2 36,00 € 1 col3 bottom 0 1 col1 Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. 1 col2 1 col3 0 Unterabschnitt 2 Rechtsbeschwerde 1 col1 col3 col1 0 1 col1 Verfahren über die Rechtsbeschwerde im Verteilungsverfahren: Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird .......... 1 col2 2,0 1 col3 bottom 0 1 col1 Verfahren über die Rechtsbeschwerde im Verteilungsverfahren: Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird .......... 1 col2 1,0 1 col3 bottom 0 1 col1 Die Gebühr entsteht nicht, soweit der Beschwerde stattgegeben wird. 1 col2 1 col3 0 1 col1 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... 1 col2 72,00 € 1 col3 bottom 0 1 col1 Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. 1 col2 1 col3 0 Hauptabschnitt 2 Verfahren nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung; Zwangsliquidation einer Bahneinheit 1 col1 col3 col1 0 Vorbemerkung 2.2: Die Gebühren 2210, 2220 und 2230 werden für jeden Antragsteller gesondert erhoben. Wird der Antrag von mehreren Gesamtgläubigern, Gesamthandsgläubigern oder im Fall der Zwangsversteigerung zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft von mehreren Miteigentümern gemeinsam gestellt, gelten diese als ein Antragsteller. Betrifft ein Antrag mehrere Gegenstände, wird die Gebühr nur einmal erhoben, soweit durch einen einheitlichen Beschluss entschieden wird. Für ein Verfahren nach § 765a ZPO wird keine, für das Beschwerdeverfahren die Gebühr 2240 erhoben; richtet sich die Beschwerde auch gegen eine Entscheidung nach § 30a ZVG, gilt Satz 3 entsprechend. 1 left col1 col3 col1 0 Abschnitt 1 Zwangsversteigerung 1 col1 col3 col1 0 1 col1 Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung oder über den Beitritt zum Verfahren .......... 1 col2 120,00 € 1 col3 bottom 0 1 col1 Verfahren im Allgemeinen .......... 1 col2 0,5 1 col3 0 1 col1 Beendigung des Verfahrens vor Ablauf des Tages, an dem die Verfügung mit der Bestimmung des ersten Versteigerungstermins unterschrieben ist: Die Gebühr 2211 ermäßigt sich auf .......... 1 col2 0,25 1 col3 bottom 0 1 col1 Abhaltung mindestens eines Versteigerungstermins mit Aufforderung zur Abgabe von Geboten .......... 1 col2 0,5 1 col3 bottom 0 1 col1 Die Gebühr entfällt, wenn der Zuschlag aufgrund des § 74a oder des § 85a ZVG versagt bleibt. 1 col2 1 col3 0 1 col1 Erteilung des Zuschlags .......... 1 col2 0,5 1 col3 0 1 col1 Die Gebühr entfällt, wenn der Zuschlagsbeschluss aufgehoben wird. 1 col2 1 col3 0 1 col1 Verteilungsverfahren .......... 1 col2 0,5 1 col3 0 1 col1 Es findet keine oder nur eine beschränkte Verteilung des Versteigerungserlöses durch das Gericht statt (§§ 143, 144 ZVG): Die Gebühr 2215 ermäßigt sich auf .......... 1 col2 0,25 1 col3 bottom 0 Abschnitt 2 Zwangsverwaltung 1 col1 col3 col1 0 1 col1 Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung oder über den Beitritt zum Verfahren .......... 1 col2 120,00 € 1 col3 bottom 0 1 col1 Jahresgebühr für jedes Kalenderjahr bei Durchführung des Verfahrens .......... 1 col2 0,5 – mindestens 144,00 €, im ersten und letzten Kalenderjahr jeweils mindestens 72,00 € 1 col3 1 0 1 col1 Die Gebühr wird auch für das jeweilige Kalenderjahr erhoben, in das der Tag der Beschlagnahme fällt und in dem das Verfahren aufgehoben wird. 1 col2 0 Abschnitt 3 Zwangsliquidation einer Bahneinheit 1 col1 col3 col1 0 1 col1 Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung der Zwangsliquidation .......... 1 col2 72,00 € 1 col3 0 1 col1 Verfahren im Allgemeinen .......... 1 col2 0,5 1 col3 0 1 col1 Das Verfahren wird eingestellt: Die Gebühr 2231 ermäßigt sich auf .......... 1 col2 0,25 1 col3 bottom 0 Abschnitt 4 Beschwerden 1 col1 col3 col1 0 Unterabschnitt 1 Beschwerde 1 col1 col3 col1 0 1 col1 Verfahren über Beschwerden, wenn für die angefochtene Entscheidung eine Festgebühr bestimmt ist: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... 1 col2 144,00 € 1 col3 bottom 0 1 col1 Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. 1 col2 1 col3 0 1 col1 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird .......... 1 col2 1,0 1 col3 bottom 0 Unterabschnitt 2 Rechtsbeschwerde 1 col1 col3 col1 0 1 col1 Verfahren über Rechtsbeschwerden, wenn für die angefochtene Entscheidung eine Festgebühr bestimmt ist: Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... 1 col2 288,00 € 1 col3 bottom 0 1 col1 Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. 1 col2 1 col3 0 1 col1 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Soweit die Rechtsbeschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird .......... 1 col2 2,0 1 col3 bottom 0 Hauptabschnitt 3 Insolvenzverfahren 1 col1 col3 col1 0 Vorbemerkung 2.3: Der Antrag des ausländischen Insolvenzverwalters steht dem Antrag des Schuldners gleich. 1 left col3 col1 0 Abschnitt 1 Eröffnungsverfahren 1 col1 col3 col1 0 1 col1 Verfahren über den Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens .......... 1 col2 0,5 1 col3 bottom 0 1 col1 Die Gebühr entsteht auch, wenn das Verfahren nach § 306 InsO ruht. 1 col2 1 col3 0 1 col1 Verfahren über den Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens .......... 1 col2 0,5 – mindestens 216,00 € 1 col3 0 Abschnitt 2 Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Schuldners 1 col1 col3 col1 0 Vorbemerkung 2.3.2: Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen auch, wenn das Verfahren gleichzeitig auf Antrag eines Gläubigers eröffnet wurde. 1 left col1 col3 col1 0 1 col1 Durchführung des Insolvenzverfahrens .......... 1 col2 2,5 1 col3 0 1 col1 Die Gebühr entfällt, wenn der Eröffnungsbeschluss auf Beschwerde aufgehoben wird. 1 col2 1 col3 0 1 col1 Einstellung des Verfahrens vor dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212, 213 InsO: Die Gebühr 2320 ermäßigt sich auf .......... 1 col2 0,5 1 col3 bottom 0 1 col1 Einstellung des Verfahrens nach dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212, 213 InsO: Die Gebühr 2320 ermäßigt sich auf .......... 1 col2 1,5 1 col3 bottom 0 Abschnitt 3 Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag eines Gläubigers 1 col1 col3 col1 0 Vorbemerkung 2.3.3: Dieser Abschnitt ist nicht anzuwenden, wenn das Verfahren gleichzeitig auf Antrag des Schuldners eröffnet wurde. 1 left col3 col1 0 1 col1 Durchführung des Insolvenzverfahrens .......... 1 col2 3,0 1 col3 0 1 col1 Die Gebühr entfällt, wenn der Eröffnungsbeschluss auf Beschwerde aufgehoben wird. 1 col2 1 col3 0 1 col1 Einstellung des Verfahrens vor dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212, 213 InsO: Die Gebühr 2330 ermäßigt sich auf .......... 1 col2 1,0 1 col3 bottom 0 1 col1 Einstellung des Verfahrens nach dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212, 213 InsO: Die Gebühr 2330 ermäßigt sich auf .......... 1 col2 2,0 1 col3 bottom 0 Abschnitt 4 Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren (§ 177 InsO) 1 col1 col3 col1 0 1 col1 Prüfung von Forderungen je Gläubiger .......... 1 col2 24,00 € 1 col3 0 Abschnitt 5 Restschuldbefreiung 1 col1 col3 col1 0 1 col1 Entscheidung über den Antrag auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung (§§ 296 bis 297a, 300 und 303 InsO) .......... 1 col2 42,50 € 1 col3 bottom 0 Abschnitt 6 Besondere Verfahren nach der Verordnung (EU) 2015/848 1 col3 col1 0 1 0 Verfahren über einen Antrag nach Artikel 36 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 .......... 1 0 3,0 1 0 1 0 Verfahren über einstweilige Maßnahmen nach Artikel 36 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2015/848 .......... 1 0 1,0 1 0 1 0 Verfahren über einen Antrag auf Eröffnung eines Gruppen-Koordinationsverfahrens nach Artikel 61 der Verordnung (EU) 2015/848. 1 0 4 800,00 € 1 0 Abschnitt 7 Koordinationsverfahren 1 col3 col1 0 1 0 Verfahren im Allgemeinen .......... 1 left 0 600,00 € 1 0 1 0 In dem Verfahren wird ein Koordinationsplan zur Bestätigung vorgelegt: Die Gebühr 2370 beträgt .......... 1 0 1 200,00 € 1 0 Abschnitt 8 Beschwerden 1 col3 col1 0 Unterabschnitt 1 Beschwerde 1 col3 col1 0 1 0 Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens .......... 1 0 1,0 1 0 bottom 1 0 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... 1 0 72,00 € 1 0 bottom 1 0 Verfahren über die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung über die Kosten des Gruppen-Koordinationsverfahrens nach Artikel 102c § 26 EGInsO .......... 1 0 1,0 1 0 1 0 Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. 1 0 1 0 Unterabschnitt 2 Rechtsbeschwerde 1 col3 col1 0 1 0 Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens .......... 1 0 2,0 1 0 bottom 1 0 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags: Die Gebühr 2383 ermäßigt sich auf .......... 1 0 1,0 1 0 bottom 1 0 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... 1 0 144,00 € 1 0 bottom 1 0 Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung über die Kosten des Gruppen-Koordinationsverfahrens nach Artikel 102c § 26 EGInsO i. V. m. § 574 ZPO. 1 0 2,0 1 0 bottom 1 0 Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. 1 0 1 0 Hauptabschnitt 4 Schifffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren 1 col1 col3 col1 0 Abschnitt 1 Eröffnungsverfahren 1 col1 col3 col1 0 1 col1 Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens .......... 1 col2 1,0 1 col3 0 Abschnitt 2 Verteilungsverfahren 1 col1 col3 col1 0 1 col1 Durchführung des Verteilungsverfahrens .......... 1 col2 2,0 1 col3 0 Abschnitt 3 Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren (§ 18 Satz 3 SVertO, § 177 InsO) 1 col1 col3 col1 0 1 col1 Prüfung von Forderungen je Gläubiger .......... 1 col2 24,00 € 1 col3 0 Abschnitt 4 Beschwerde und Rechtsbeschwerde 1 col1 col3 col1 0 1 col1 Verfahren über Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... 1 col2 72,00 € 1 col3 bottom 0 1 col1 Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. 1 col2 1 col3 0 1 col1 Verfahren über Rechtsbeschwerden: Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... 1 col2 144,00 € 1 col3 bottom 0 1 col1 Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. 1 col2 1 col3 0 Hauptabschnitt 5 Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz 1 col3 col1 0 Abschnitt 1 Verfahren vor dem Restrukturierungsgericht 1 col3 col1 0 1 0 Entgegennahme der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens (§ 31 StaRUG) .......... 1 1 0 164,00 € 1 0 1 0 Mit der Gebühr sind sämtliche Tätigkeiten des Gerichts im Zusammenhang mit der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens einschließlich der Aufhebung der Restrukturierungssache abgegolten. 1 0 1 0 1 0 Verfahren über den Antrag auf Inanspruchnahme von Instrumenten des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens .......... 1 1 0 1 100,00 € 1 0 1 0 (1) Die Gebühr 2510 wird angerechnet. (2) Endet das gesamte Verfahren, bevor der gerichtliche Erörterungs- und Abstimmungstermin begonnen hat oder bevor der Restrukturierungsplan gerichtlich bestätigt wurde, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen. 1 0 1 0 1 0 In derselben Restrukturierungssache wird die Inanspruchnahme von mehr als drei Instrumenten des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens beantragt: Die Gebühr 2511 beträgt .......... 1 1 0 1 650,00 € 1 0 1 0 Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten .......... 1 1 0 550,00 € 1 0 1 0 Mit der Gebühr sind sämtliche Tätigkeiten des Gerichts im Zusammenhang mit der Bestellung, insbesondere auch die Aufsicht über den Restrukturierungsbeauftragten, abgegolten. 1 0 1 0 1 0 Verfahren über den Antrag auf Bestellung eines Sanierungsmoderators .......... 1 1 0 550,00 € 1 0 1 0 Mit der Gebühr sind sämtliche Tätigkeiten des Gerichts in dem Verfahren einschließlich der Bestätigung eines Sanierungsvergleichs abgegolten. 1 0 1 0 Abschnitt 2 Beschwerden 1 col3 col1 0 Unterabschnitt 1 Beschwerde 1 col3 col1 0 1 0 Verfahren über sofortige Beschwerden nach dem StaRUG .......... 1 1 0 1 100,00 € 1 0 1 0 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde: Die Gebühr 2520 ermäßigt sich auf .......... 1 1 0 550,00 € 1 0 1 0 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... 1 1 0 72,00 € 1 0 1 0 Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. 1 0 1 0 Unterabschnitt 2 Rechtsbeschwerde 1 col3 col1 0 1 0 Verfahren über Rechtsbeschwerden nach dem StaRUG .......... 1 1 0 2 200,00 € 1 0 1 0 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde: Die Gebühr 2523 ermäßigt sich auf .......... 1 1 0 1 100,00 € 1 0 1 0 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... 1 1 0 144,00 € 1 0 1 0 Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. 1 0 1 0 Hauptabschnitt 6 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör 1 col1 col3 col1 0 1 col1 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 321a ZPO, § 4 InsO, § 3 Abs. 1 Satz 1 SVertO, § 38 StaRUG): Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen .......... 1 col2 72,00 € 1 col3 bottom 0 top left 50 3 1 all 1 1 %yes; Teil 3 Strafsachen und gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, sowie Vollstreckungshilfeverfahren wegen im Ausland verhängter Geldsanktionen auto S7 center col1 1 6.93* justify col2 2 68.31* center col3 3 18.76* Nr. 1 center col1 Gebührentatbestand 1 center col2 Gebühr oder Satz der jeweiligen Gebühr 3110 bis 3117, soweit nichts anderes vermerkt ist 1 center col3 1 middle bottom Vorbemerkung 3: (1) § 473 Abs. 4 StPO und § 74 JGG bleiben unberührt. (2) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben. Dies gilt auch für das Wiederaufnahmeverfahren, das sich gegen einen Strafbefehl richtet (§ 373a StPO). 1 left col3 col1 0 Hauptabschnitt 1 Offizialverfahren 1 center col3 col1 0 Vorbemerkung 3.1: (1) In Strafsachen bemessen sich die Gerichtsgebühren für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig erkannten Strafe. (2) Ist neben einer Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkannt, ist die Zahl der Tagessätze der Dauer der Freiheitsstrafe hinzuzurechnen; dabei entsprechen 30 Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe. (3) Ist auf Verwarnung mit Strafvorbehalt erkannt, bestimmt sich die Gebühr nach der vorbehaltenen Geldstrafe. (4) Eine Gebühr wird für alle Rechtszüge bei rechtskräftiger Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung und bei rechtskräftiger Festsetzung einer Geldbuße gesondert erhoben. (5) Wird aufgrund des § 55 Abs. 1 StGB in einem Verfahren eine Gesamtstrafe gebildet, bemisst sich die Gebühr für dieses Verfahren nach dem Maß der Strafe, um das die Gesamtstrafe die früher erkannte Strafe übersteigt. Dies gilt entsprechend, wenn ein Urteil, in dem auf Jugendstrafe erkannt ist, nach § 31 Abs. 2 JGG in ein neues Urteil einbezogen wird. In den Fällen des § 460 StPO und des § 66 JGG verbleibt es bei den Gebühren für die früheren Verfahren. (6) Betrifft eine Strafsache mehrere Angeschuldigte, ist die Gebühr von jedem gesondert nach Maßgabe der gegen ihn erkannten Strafe, angeordneten Maßregel der Besserung und Sicherung oder festgesetzten Geldbuße zu erheben. Wird in einer Strafsache gegen einen oder mehrere Angeschuldigte auch eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt, ist eine Gebühr auch von der juristischen Person oder der Personenvereinigung nach Maßgabe der gegen sie festgesetzten Geldbuße zu erheben. (7) Wird bei Verurteilung wegen selbständiger Taten ein Rechtsmittel auf einzelne Taten beschränkt, bemisst sich die Gebühr für das Rechtsmittelverfahren nach der Strafe für diejenige Tat, die Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist. Bei Gesamtstrafen ist die Summe der angefochtenen Einzelstrafen maßgebend. Ist die Gesamtstrafe, auch unter Einbeziehung der früher erkannten Strafe, geringer, ist diese maßgebend. Wird ein Rechtsmittel auf die Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung oder die Festsetzung einer Geldbuße beschränkt, werden die Gebühren für das Rechtsmittelverfahren nur wegen der Anordnung der Maßregel oder der Festsetzung der Geldbuße erhoben. Die Sätze 1 bis 4 gelten im Fall der Wiederaufnahme entsprechend. (8) Das Verfahren über die vorbehaltene Sicherungsverwahrung und das Verfahren über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gelten als besondere Verfahren. 1 left col3 col1 0 Abschnitt 1 Erster Rechtszug 1 center col3 col1 0 1 col1 Verfahren mit Urteil, wenn kein Strafbefehl vorausgegangen ist, bei 1 col2 1 col3 0 1 col1 – Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder zu Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen .......... 1 col2 169,00 € 1 col3 bottom 0 1 col1 – Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder zu Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen .......... 1 col2 338,00 € 1 col3 bottom 0 1 col1 – Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren .......... 1 col2 507,00 € 1 col3 0 1 col1 – Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 4 Jahren .......... 1 col2 676,00 € 1 col3 0 1 col1 – Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren .......... 1 col2 845,00 € 1 col3 0 1 col1 – Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mehr als 10 Jahren oder zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe .......... 1 col2 1 200,00 € 1 col3 bottom 0 1 col1 – Anordnung einer oder mehrerer Maßregeln der Besserung und Sicherung .......... 1 col2 84,00 € 1 col3 0 1 col1 – Festsetzung einer Geldbuße .......... 1 col2 10 % des Betrags der Geldbuße – mindestens 60,00 € – höchstens 18 000,00 € 1 col3 0 1 col1 Strafbefehl .......... 1 col2 0,5 1 col3 0 1 col1 Die Gebühr wird auch neben der Gebühr 3119 erhoben. Ist der Einspruch beschränkt (§ 410 Abs. 2 StPO), bemisst sich die Gebühr nach der im Urteil erkannten Strafe. 1 col2 1 col3 0 1 col1 Hauptverhandlung mit Urteil, wenn ein Strafbefehl vorausgegangen ist .......... 1 col2 0,5 1 col3 0 1 col1 Vorbemerkung 3.1 Abs. 7 gilt entsprechend. 1 col2 1 col3 0 Abschnitt 2 Berufung 1 center col3 col1 0 1 col1 Berufungsverfahren mit Urteil .......... 1 col2 1,5 1 col3 0 1 col1 Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil .......... 1 col2 0,5 1 col3 0 1 col1 Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist. 1 col2 1 col3 0 Abschnitt 3 Revision 1 center col3 col1 0 1 col1 Revisionsverfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO .......... 1 col2 2,0 1 col3 0 1 col1 Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO .......... 1 col2 1,0 1 col3 bottom 0 1 col1 Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist. 1 col2 1 col3 0 Abschnitt 4 Wiederaufnahmeverfahren 1 center col3 col1 0 1 col1 Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens: Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt .......... 1 col2 0,5 1 col3 bottom 0 1 col1 Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich einer Freiheitsstrafe, einer Geldstrafe, einer Maßregel der Besserung und Sicherung oder einer Geldbuße verworfen oder abgelehnt wurde: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... 1 col2 1,0 1 col3 bottom 0 Abschnitt 5 Psychosoziale Prozessbegleitung 1 col3 col1 0 Vorbemerkung 3.1.5: 1 left col3 col1 0 Betrifft die Strafsache mehrere Angeschuldigte, treten die Erhöhungen nach diesem Abschnitt für jeden Angeschuldigten gesondert ein. Eine Erhöhung nach diesem Abschnitt tritt nicht ein, soweit das Gericht etwas anderes angeordnet hat (§ 465 Abs. 2 Satz 4 StPO). 1 left col3 col1 0 1 left 0 Dem Verletzten ist ein psychosozialer Prozessbegleiter beigeordnet 1 0 1 right 0 1 0 – für das Vorverfahren: Die Gebühren 3110 bis 3116 und 3118 erhöhen sich um .......... 1 0 623,00 € 1 0 bottom 1 0 – für das gerichtliche Verfahren im ersten Rechtszug: Die Gebühren 3110 bis 3116 und 3118 erhöhen sich um .......... 1 0 444,00 € 1 0 bottom 1 left 0 (1) Die Erhöhung der Gebühr 3116 tritt nur ein, wenn ausschließlich diese Gebühr zu erheben ist. 1 0 1 right 0 bottom 1 left 0 (2) Die Erhöhungen nach den Nummern 3150 und 3151 können nebeneinander eintreten. 1 0 1 right 0 bottom 1 0 Dem Verletzten ist für das Berufungsverfahren ein psychosozialer Prozessbegleiter beigeordnet: 1 0 1 right 0 bottom 1 left 0 Die Gebühren 3120 und 3121 erhöhen sich um .......... 1 0 252,00 € 1 0 bottom 1 left 0 Die Erhöhung der Gebühr 3120 oder 3121 für die Anordnung einer oder mehrerer Maßregeln der Besserung und Sicherung tritt nur ein, wenn ausschließlich diese Gebühr zu erheben ist. 1 0 1 right 0 bottom Hauptabschnitt 2 Klageerzwingungsverfahren, unwahre Anzeige und Zurücknahme des Strafantrags 1 center col3 col1 0 1 col1 Dem Antragsteller, dem Anzeigenden, dem Angeklagten oder Nebenbeteiligten sind die Kosten auferlegt worden (§§ 177, 469, 470 StPO) .......... 1 col2 87,00 € 1 col3 bottom 0 1 col1 Das Gericht kann die Gebühr bis auf 15,00 € herabsetzen oder beschließen, dass von der Erhebung einer Gebühr abgesehen wird. 1 col2 1 col3 0 Hauptabschnitt 3 Privatklage 1 center col3 col1 0 Vorbemerkung 3.3: Für das Verfahren auf Widerklage werden die Gebühren gesondert erhoben. 1 left col3 col1 0 Abschnitt 1 Erster Rechtszug 1 center col3 col1 0 1 col1 Hauptverhandlung mit Urteil .......... 1 col2 174,00 € 1 col3 0 1 col1 Erledigung des Verfahrens ohne Urteil .......... 1 col2 87,00 € 1 col3 0 Abschnitt 2 Berufung 1 center col3 col1 0 1 col1 Berufungsverfahren mit Urteil .......... 1 col2 348,00 € 1 col3 0 1 col1 Erledigung der Berufung ohne Urteil .......... 1 col2 174,00 € 1 col3 0 1 col1 Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist. 1 col2 1 col3 0 Abschnitt 3 Revision 1 center col3 col1 0 1 col1 Revisionsverfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO .......... 1 col2 522,00 € 1 col3 0 1 col1 Erledigung der Revision ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO .......... 1 col2 348,00 € 1 col3 bottom 0 1 col1 Die Gebühr entfällt bei Rücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist. 1 col2 1 col3 0 Abschnitt 4 Wiederaufnahmeverfahren 1 center col3 col1 0 1 col1 Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens: Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt .......... 1 col2 87,00 € 1 col3 bottom 0 1 col1 Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... 1 col2 174,00 € 1 col3 bottom 0 Hauptabschnitt 4 Einziehung und verwandte Maßnahmen 1 center col3 col1 0 Vorbemerkung 3.4: (1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für die Verfahren über die Einziehung, dieser gleichstehende Rechtsfolgen (§ 439 StPO) und die Abführung des Mehrerlöses. Im Strafverfahren werden die Gebühren gesondert erhoben. (2) Betreffen die in Absatz 1 genannten Maßnahmen mehrere Angeschuldigte wegen derselben Tat, wird nur eine Gebühr erhoben. § 31 GKG bleibt unberührt. 1 left col3 col1 0 Abschnitt 1 Antrag des Privatklägers nach § 435 StPO 1 center col3 col1 0 1 col1 Verfahren über den Antrag des Privatklägers: Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen .......... 1 col2 42,50 € 1 col3 bottom 0 Abschnitt 2 Beschwerde 1 center col3 col1 0 1 col1 Verfahren über die Beschwerde nach § 434 Abs. 2, auch i. V. m. § 436 Abs. 2, StPO: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... 1 col2 42,50 € 1 col3 bottom 0 Abschnitt 3 Berufung 1 center col3 col1 0 1 col1 Verwerfung der Berufung durch Urteil .......... 1 col2 85,00 € 1 col3 0 1 col1 Erledigung der Berufung ohne Urteil .......... 1 col2 42,50 € 1 col3 0 1 col1 Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist. 1 col2 1 col3 0 Abschnitt 4 Revision 1 center col3 col1 0 1 col1 Verwerfung der Revision durch Urteil oder Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO .......... 1 col2 85,00 € 1 col3 0 1 col1 Erledigung der Revision ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO .......... 1 col2 42,50 € 1 col3 bottom 0 1 col1 Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist. 1 col2 1 col3 0 Abschnitt 5 Wiederaufnahmeverfahren 1 center col3 col1 0 1 col1 Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens: Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen .......... 1 col2 42,50 € 1 col3 bottom 0 1 col1 Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... 1 col2 85,00 € 1 col3 bottom 0 Hauptabschnitt 5 Nebenklage 1 center col3 col1 0 Vorbemerkung 3.5: Gebühren nach diesem Hauptabschnitt werden nur erhoben, wenn dem Nebenkläger die Kosten auferlegt worden sind. 1 left col3 col1 0 Abschnitt 1 Berufung 1 center col3 col1 0 1 col1 Die Berufung des Nebenklägers wird durch Urteil verworfen; aufgrund der Berufung des Nebenklägers wird der Angeklagte freigesprochen oder für straffrei erklärt .......... 1 col2 118,00 € 1 col3 bottom 0 1 col1 Erledigung der Berufung des Nebenklägers ohne Urteil .......... 1 col2 59,00 € 1 col3 0 1 col1 Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist. 1 col2 1 col3 0 Abschnitt 2 Revision 1 center col3 col1 0 1 col1 Die Revision des Nebenklägers wird durch Urteil oder Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen; aufgrund der Revision des Nebenklägers wird der Angeklagte freigesprochen oder für straffrei erklärt .......... 1 col2 176,00 € 1 col3 bottom 0 1 col1 Erledigung der Revision des Nebenklägers ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO .......... 1 col2 88,00 € 1 col3 bottom 0 1 col1 Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist. 1 col2 1 col3 0 Abschnitt 3 Wiederaufnahmeverfahren 1 center col3 col1 0 1 col1 Verfahren über den Antrag des Nebenklägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens: Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt .......... 1 col2 59,00 € 1 col3 bottom 0 1 col1 Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag des Nebenklägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... 1 col2 118,00 € 1 col3 bottom 0 Hauptabschnitt 6 Sonstige Beschwerden 1 center col3 col1 0 Vorbemerkung 3.6: Die Gebühren im Kostenfestsetzungsverfahren bestimmen sich nach den für das Kostenfestsetzungsverfahren in Teil 1 Hauptabschnitt 8 geregelten Gebühren. 1 left col3 col1 0 1 col1 Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss nach § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... 1 col2 0,25 1 col3 bottom 0 1 col1 Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung, durch die im Strafverfahren einschließlich des selbständigen Verfahrens nach den §§ 435 bis 437, 444 Abs. 3 StPO eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt worden ist: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... 1 col2 0,5 1 col3 bottom 0 1 col1 Eine Gebühr wird nur erhoben, wenn eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt ist. 1 col2 1 col3 0 1 col1 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... 1 col2 72,00 € 1 col3 bottom 0 1 col1 Von dem Beschuldigten wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig auf eine Strafe, auf Verwarnung mit Strafvorbehalt erkannt, eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet oder eine Geldbuße festgesetzt worden ist. Von einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen sie eine Geldbuße festgesetzt worden ist. 1 col2 1 col3 0 top left 50 3 1 all port 1 %yes; center col1 1 7* justify col2 2 69* center col3 3 18* Nr. 1 center col1 Gebührentatbestand 1 center col2 Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG 1 center col3 1 middle bottom Hauptabschnitt 7 Entschädigungsverfahren 1 col1 col3 col1 0 1 col1 Urteil, durch das dem Antrag wegen eines aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruchs stattgegeben wird (§ 406 StPO) .......... 1 col2 1,0 1 col3 bottom 0 1 col1 Die Gebühr wird für jeden Rechtszug nach dem Wert des zuerkannten Anspruchs erhoben. 1 col2 1 col3 bottom 0 Hauptabschnitt 8 Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes 1 col1 col3 col1 0 Abschnitt 1 Antrag auf gerichtliche Entscheidung 1 col1 col3 col1 0 1 col1 Verfahren über den Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung: 1 col2 1 col3 0 1 col1 – Der Antrag wird zurückgewiesen .......... 1 col2 1,0 1 col3 0 1 col1 – Der Antrag wird zurückgenommen .......... 1 col2 0,5 1 col3 0 Abschnitt 2 Beschwerde und Rechtsbeschwerde 1 col1 col3 col1 0 1 col1 Verfahren über die Beschwerde oder die Rechtsbeschwerde: 1 col2 1 col3 0 1 col1 – Die Beschwerde oder die Rechtsbeschwerde wird verworfen .......... 1 col2 2,0 1 col3 0 1 col1 – Die Beschwerde oder die Rechtsbeschwerde wird zurückgenommen .......... 1 col2 1,0 1 col3 0 Abschnitt 3 Vorläufiger Rechtsschutz 1 col1 col3 col1 0 1 col1 Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme der Vollzugsbehörde oder auf Erlass einer einstweiligen Anordnung: Der Antrag wird zurückgewiesen .......... 1 col2 0,5 1 col3 bottom 0 Hauptabschnitt 9 Sonstige Verfahren 1 col1 col3 col1 0 Abschnitt 1 Vollstreckungshilfeverfahren wegen einer im Ausland rechtskräftig verhängten Geldsanktion 1 col1 col3 col1 0 Vorbemerkung 3.9.1: Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für gerichtliche Verfahren nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen sowie für Verfahren nach dem Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetz. 1 left col3 col1 0 1 col1 Verfahren über den Einspruch gegen die Entscheidung der Bewilligungsbehörde: Der Einspruch wird verworfen oder zurückgewiesen .......... 1 col2 59,00 € 1 col3 bottom 0 1 col1 Wird auf den Einspruch wegen fehlerhafter oder unterlassener Umwandlung durch die Bewilligungsbehörde die Geldsanktion umgewandelt, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. Dies gilt auch, wenn hinsichtlich der Höhe der zu vollstreckenden Geldsanktion von der Bewilligungsentscheidung zugunsten des Betroffenen abgewichen wird. 1 col2 1 col3 bottom 0 1 0 Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Entscheidung der Bewilligungsbehörde nach § 87f Abs. 5 Satz 2 IRG oder § 7 Abs. 2 Satz 2 DECHPolVtrUG: Der Antrag wird verworfen 1 .......... 1 0 36,00 € 1 0 bottom 1 col1 Verfahren über die Rechtsbeschwerde: Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... 1 col2 88,00 € 1 col3 bottom 0 1 col1 (1) Die Anmerkung zu Nummer 3910 gilt entsprechend. (2) Die Gebühr entfällt bei Rücknahme der Rechtsbeschwerde vor Ablauf der Begründungsfrist. 1 col2 1 col3 bottom 0 Abschnitt 2 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör 1 col1 col3 col1 0 1 col1 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§§ 33a, 311a Abs. 1 Satz 1, § 356a StPO, auch i. V. m. § 55 Abs. 4, § 92 JGG und § 120 StVollzG): Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen .......... 1 col2 72,00 € 1 col3 bottom 0 top left 50 3 1 all 1 1 %yes; Teil 4 Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten auto S7 col1 0.21* col2 1.29* col3 0.30* Nr. 1 center middle Gebührentatbestand 1 center middle Gebühr oder Satz der Gebühr 4110, soweit nichts anderes vermerkt ist 1 center middle bottom Vorbemerkung 4: (1) § 473 Abs. 4 StPO, auch i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG, bleibt unberührt. (2) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens die frühere Entscheidung aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben. 1 justify col3 col1 0 Hauptabschnitt 1 Bußgeldverfahren 1 center col3 col1 0 Vorbemerkung 4.1: (1) In Bußgeldsachen bemessen sich die Gerichtsgebühren für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig festgesetzten Geldbuße. Mehrere Geldbußen, die in demselben Verfahren gegen denselben Betroffenen festgesetzt werden, sind bei der Bemessung der Gebühr zusammenzurechnen. (2) Betrifft eine Bußgeldsache mehrere Betroffene, ist die Gebühr von jedem gesondert nach Maßgabe der gegen ihn festgesetzten Geldbuße zu erheben. Wird in einer Bußgeldsache gegen einen oder mehrere Betroffene eine Geldbuße auch gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt, ist eine Gebühr auch von der juristischen Person oder Personenvereinigung nach Maßgabe der gegen sie festgesetzten Geldbuße zu erheben. (3) Wird bei Festsetzung mehrerer Geldbußen ein Rechtsmittel auf die Festsetzung einer Geldbuße beschränkt, bemisst sich die Gebühr für das Rechtsmittelverfahren nach dieser Geldbuße. Satz 1 gilt im Fall der Wiederaufnahme entsprechend. 1 justify col3 col1 0 Abschnitt 1 Erster Rechtszug 1 center col3 col1 0 1 center 0 Hauptverhandlung mit Urteil oder Beschluss ohne Hauptverhandlung (§ 72 OWiG) .......... 1 justify 0 10 % des Betrags der Geldbuße – mindestens 60,00 € – höchstens 18 000,00 € 1 center 0 1 center 0 Zurücknahme des Einspruchs nach Eingang der Akten bei Gericht und vor Beginn der Hauptverhandlung .......... 1 justify 0 0,25 – mindestens 19,00 € 1 center 1 0 1 center 0 Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Sache an die Verwaltungsbehörde zurückverwiesen worden ist. 1 justify 0 1 center 0 Zurücknahme des Einspruchs nach Beginn der Hauptverhandlung .......... 1 justify 0 0,5 1 center 0 Abschnitt 2 Rechtsbeschwerde 1 center col3 col1 0 1 center 0 Verfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG .......... 1 justify 0 2,0 1 center 0 1 center 0 Verfahren ohne Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG .......... 1 justify 0 1,0 1 center 0 1 center 0 Die Gebühr entfällt bei Rücknahme der Rechtsbeschwerde vor Ablauf der Begründungsfrist. 1 justify 0 1 center 0 Abschnitt 3 Wiederaufnahmeverfahren 1 center col3 col1 0 1 center 0 Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens: Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt .......... 1 justify 0 0,5 1 center 0 bottom 1 center 0 Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... 1 justify 0 1,0 1 center 0 bottom Hauptabschnitt 2 Einziehung und verwandte Maßnahmen 1 center col3 col1 0 Vorbemerkung 4.2: (1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für die Verfahren über die Einziehung, dieser gleichstehende Rechtsfolgen (§ 439 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG) und die Abführung des Mehrerlöses. Im gerichtlichen Verfahren werden die Gebühren gesondert erhoben. (2) Betreffen die in Absatz 1 genannten Maßnahmen mehrere Betroffene wegen derselben Handlung, wird nur eine Gebühr erhoben. § 31 GKG bleibt unberührt. 1 justify col3 col1 0 Abschnitt 1 Beschwerde 1 center col3 col1 0 1 center 0 Verfahren über die Beschwerde nach § 434 Abs. 2, auch i. V. m. § 436 Abs. 2 StPO, wiederum i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... 1 justify 0 72,00 € 1 center 0 bottom Abschnitt 2 Rechtsbeschwerde 1 center col3 col1 0 1 center 0 Verfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG: Die Rechtsbeschwerde wird verworfen .......... 1 justify 0 144,00 € 1 center 0 bottom 1 center 0 Verfahren ohne Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG .......... 1 justify 0 72,00 € 1 center 0 1 center 0 Die Gebühr entfällt bei Rücknahme der Rechtsbeschwerde vor Ablauf der Begründungsfrist. 1 justify 0 1 center 0 Abschnitt 3 Wiederaufnahmeverfahren 1 center col3 col1 0 1 center 0 Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens: Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt .......... 1 justify 0 42,50 € 1 center 0 bottom 1 center 0 Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... 1 justify 0 85,00 € 1 center 0 bottom Hauptabschnitt 3 Besondere Gebühren 1 center col3 col1 0 1 center 0 Dem Anzeigenden sind im Fall einer unwahren Anzeige die Kosten auferlegt worden (§ 469 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG) .......... 1 justify 0 42,50 € 1 center 0 bottom 1 center 0 Das Gericht kann die Gebühr bis auf 15,00 € herabsetzen oder beschließen, dass von der Erhebung einer Gebühr abgesehen wird. 1 justify 0 1 center 0 1 center 0 Abschließende Entscheidung des Gerichts im Fall des § 25a Abs. 1 StVG oder des § 10a Abs. 1 Satz 1 BFStrMG .......... 1 justify 0 42,50 € 1 center 0 1 center 0 Entscheidung der Staatsanwaltschaft im Fall des § 25a Abs. 1 StVG oder des § 10a Abs. 1 Satz 1 BFStrMG .......... 1 justify 0 24,00 € 1 center 0 1 center 0 Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Anordnung, Verfügung oder sonstige Maßnahme der Verwaltungsbehörde oder der Staatsanwaltschaft oder Verfahren über Einwendungen nach § 103 OWiG: Der Antrag wird verworfen .......... 1 justify 0 36,00 € 1 center 0 bottom 1 center 0 Wird der Antrag nur teilweise verworfen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. 1 justify 0 1 center 0 1 center 0 Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Staatsanwaltschaft (§ 108a Abs. 3 Satz 2 OWiG): Die Erinnerung wird zurückgewiesen .......... 1 justify 0 36,00 € 1 center 0 bottom 1 center 0 Wird die Erinnerung nur teilweise verworfen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. 1 justify 0 1 center 0 Hauptabschnitt 4 Sonstige Beschwerden 1 center col3 col1 0 Vorbemerkung 4.4: Die Gebühren im Kostenfestsetzungsverfahren bestimmen sich nach den für das Kostenfestsetzungsverfahren in Teil 1 Hauptabschnitt 8 geregelten Gebühren. 1 justify col3 col1 0 1 center 0 Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung, durch die im gerichtlichen Verfahren nach dem OWiG einschließlich des selbständigen Verfahrens nach den §§ 88 und 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. den §§ 435 bis 437, 444 Abs. 3 StPO eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt worden ist: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... 1 justify 0 0,5 1 center 0 bottom 1 center 0 Eine Gebühr wird nur erhoben, wenn eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt ist. 1 justify 0 1 center 0 1 center 0 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... 1 justify 0 72,00 € 1 center 0 bottom 1 center 0 Von dem Betroffenen wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt ist. 1 justify 0 1 center 0 Hauptabschnitt 5 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör 1 center col3 col1 0 1 center 0 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§§ 33a, 311a Abs. 1 Satz 1, § 356a StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 und § 79 Abs. 3 OWiG): Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen .......... 1 justify 0 72,00 € 1 center 0 bottom top left 50 3 all port 1 %yes; Teil 5 Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit auto S7 col1 0.20* col2 1.30* col3 0.30* Nr. 1 center middle Gebührentatbestand 1 center middle Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG 1 center middle bottom Hauptabschnitt 1 Prozessverfahren 1 center col3 col1 0 Vorbemerkung 5.1: Wird das Verfahren durch Antrag eingeleitet, gelten die Vorschriften über die Klage entsprechend. 1 col3 col1 0 Abschnitt 1 Erster Rechtszug 1 center col3 col1 0 Unterabschnitt 1 Verwaltungsgericht 1 center col3 col1 0 1 center 0 Verfahren im Allgemeinen .......... 1 justify 0 3,0 1 center 0 1 center 0 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Klage a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, normal normal b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder normal normal c) im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO, normal normal normal alpha normal normal Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, normal normal gerichtlichen Vergleich oder normal normal Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, normal normal normal arabic wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist: Die Gebühr 5110 ermäßigt sich auf .......... 1 justify 0 1,0 1 center 0 bottom 1 center 0 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 1 justify 0 1 center 0 bottom Unterabschnitt 2 Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) 1 center col3 col1 0 1 center 0 Verfahren im Allgemeinen .......... 1 justify 0 4,0 1 center 0 1 center 0 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Klage a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, normal normal b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil, der Gerichtsbescheid oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, normal normal c) im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO, normal normal normal alpha normal normal Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, normal normal gerichtlichen Vergleich oder normal normal Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, normal normal normal arabic es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: Die Gebühr 5112 ermäßigt sich auf .......... 1 justify 0 2,0 1 center 0 bottom 1 center 0 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 1 justify 0 1 center 0 bottom Unterabschnitt 3 Bundesverwaltungsgericht 1 center col3 col1 0 1 center 0 Verfahren im Allgemeinen .......... 1 justify 0 5,0 1 center 0 1 center 0 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Klage a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, normal normal b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, normal normal c) im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO, normal normal normal alpha normal normal Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, normal normal gerichtlichen Vergleich oder normal normal Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, normal normal normal arabic es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein Gerichtsbescheid oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: Die Gebühr 5114 ermäßigt sich auf .......... 1 justify 0 3,0 1 center 0 bottom 1 center 0 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 1 justify 0 1 center 0 bottom Abschnitt 2 Zulassung und Durchführung der Berufung 1 center col3 col1 0 1 center 0 Verfahren über die Zulassung der Berufung: Soweit der Antrag abgelehnt wird .......... 1 justify 0 1,0 1 center 0 bottom 1 center 0 Verfahren über die Zulassung der Berufung: Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird .......... 1 justify 0 0,5 1 center 0 bottom 1 center 0 Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird. 1 justify 0 1 center 0 bottom 1 center 0 Verfahren im Allgemeinen .......... 1 justify 0 4,0 1 center 0 1 center 0 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 5122 ermäßigt sich auf .......... 1 justify 0 1,0 1 center 0 bottom 1 center 0 Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt. 1 justify 0 1 center 0 bottom 1 center 0 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 5123 erfüllt ist, durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, normal normal b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder normal normal c) im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO, normal normal normal alpha normal normal Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, normal normal gerichtlichen Vergleich oder normal normal Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, normal normal normal arabic es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: Die Gebühr 5122 ermäßigt sich auf .......... 1 justify 0 2,0 1 center 0 bottom 1 center 0 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 1 justify 0 1 center 0 bottom Abschnitt 3 Revision 1 center col3 col1 0 1 center 0 Verfahren im Allgemeinen .......... 1 justify 0 5,0 1 center 0 1 center 0 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 5130 ermäßigt sich auf .......... 1 justify 0 1,0 1 center 0 bottom 1 center 0 Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt. 1 justify 0 1 center 0 bottom 1 center 0 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 5131 erfüllt ist, durch Zurücknahme der Revision oder der Klage a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, normal normal b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder normal normal c) im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO, normal normal normal alpha normal normal Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, normal normal gerichtlichen Vergleich oder normal normal Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, normal normal normal arabic es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: Die Gebühr 5130 ermäßigt sich auf .......... 1 justify 0 3,0 1 center 0 bottom 1 center 0 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 1 justify 0 1 center 0 bottom Hauptabschnitt 2 Vorläufiger Rechtsschutz 1 center col3 col1 0 Vorbemerkung 5.2: (1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3 und § 80b Abs. 2 und 3 VwGO. (2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 80 Abs. 5 und 7, § 80a Abs. 3 und § 80b Abs. 2 und 3 VwGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren. 1 justify col3 col1 0 Abschnitt 1 Verwaltungsgericht sowie Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) und Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelgerichte in der Hauptsache 1 center col3 col1 0 1 center 0 Verfahren im Allgemeinen .......... 1 justify 0 1,5 1 center 0 1 center 0 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, normal normal b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird, normal normal normal alpha normal normal gerichtlichen Vergleich oder normal normal Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, normal normal normal arabic es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist: Die Gebühr 5210 ermäßigt sich auf .......... 1 justify 0 0,5 1 center 0 bottom 1 center 0 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 1 justify 0 1 center 0 bottom Abschnitt 2 Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) 1 center col3 col1 0 Vorbemerkung 5.2.2: Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten, wenn das Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) auch in der Hauptsache erstinstanzlich zuständig ist. 1 justify col3 col1 0 1 center 0 Verfahren im Allgemeinen .......... 1 justify 0 2,0 1 center 0 1 center 0 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, normal normal b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird, normal normal normal alpha normal normal gerichtlichen Vergleich oder normal normal Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, normal normal normal arabic es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist: Die Gebühr 5220 ermäßigt sich auf .......... 1 justify 0 0,75 1 center 0 bottom 1 center 0 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 1 justify 0 1 center 0 bottom Abschnitt 3 Bundesverwaltungsgericht 1 center col3 col1 0 Vorbemerkung 5.2.3: Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten, wenn das Bundesverwaltungsgericht auch in der Hauptsache erstinstanzlich zuständig ist. 1 justify col3 col1 0 1 center 0 Verfahren im Allgemeinen .......... 1 justify 0 2,5 1 center 0 1 center 0 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, normal normal b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird, normal normal normal alpha normal normal gerichtlichen Vergleich oder normal normal Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, normal normal normal arabic es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist: Die Gebühr 5230 ermäßigt sich auf .......... 1 justify 0 1,0 1 center 0 bottom 1 center 0 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 1 justify 0 1 center 0 bottom Abschnitt 4 Beschwerde 1 center col3 col1 0 Vorbemerkung 5.2.4: Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über einstweilige Anordnungen (§ 123 VwGO) und über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a VwGO). 1 justify col3 col1 0 1 center 0 Verfahren über die Beschwerde .......... 1 justify 0 2,0 1 center 0 1 center 0 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde: Die Gebühr 5240 ermäßigt sich auf .......... 1 justify 0 1,0 1 center 0 bottom Hauptabschnitt 3 Besondere Verfahren 1 center col3 col1 0 1 center 0 Selbständiges Beweisverfahren .......... 1 justify 0 1,0 1 center 0 1 center 0 Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung nach den §§ 169, 170 oder § 172 VwGO .......... 1 justify 0 24,00 € 1 center 0 bottom Hauptabschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör 1 center col3 col1 0 1 center 0 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 152a VwGO): Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen .......... 1 justify 0 72,00 € 1 center 0 bottom Hauptabschnitt 5 Sonstige Beschwerden 1 center col3 col1 0 1 center 0 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird .......... 1 justify 0 2,0 1 center 0 bottom 1 center 0 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird .......... 1 justify 0 1,0 1 center 0 bottom 1 center 0 Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Revision zugelassen wird. 1 justify 0 1 center 0 bottom 1 center 0 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... 1 justify 0 72,00 € 1 center 0 bottom 1 center 0 Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. 1 justify 0 1 center 0 bottom Hauptabschnitt 6 Besondere Gebühren 1 center col3 col1 0 1 center 0 Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs: Soweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen wird .......... 1 justify 0 0,25 1 center 0 bottom 1 center 0 Die Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Prozesskostenhilfe. Im Verhältnis zur Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen ist § 36 Abs. 3 GKG entsprechend anzuwenden. 1 justify 0 1 center 0 bottom 1 center 0 Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits .......... 1 justify 0 wie vom Gericht bestimmt 1 center 0 top left 50 3 all port 1 %yes; Teil 6 Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit auto S7 col1 0.21* col2 1.29* col3 0.30* Nr. 1 center middle Gebührentatbestand 1 center middle Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG 1 center middle bottom Hauptabschnitt 1 Prozessverfahren 1 center col3 col1 0 Abschnitt 1 Erster Rechtszug 1 center col3 col1 0 Unterabschnitt 1 Verfahren vor dem Finanzgericht 1 center col3 col1 0 1 center 0 Verfahren im Allgemeinen, soweit es sich nicht nach § 45 Abs. 3 FGO erledigt .......... 1 justify 0 4,0 1 center 0 1 center 0 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Klage a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, normal normal b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder normal normal normal alpha normal normal Beschluss in den Fällen des § 138 FGO, normal normal normal arabic es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist: Die Gebühr 6110 ermäßigt sich auf .......... 1 justify 0 2,0 1 center 0 bottom 1 center 0 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 1 justify 0 1 center 0 bottom Unterabschnitt 2 Verfahren vor dem Bundesfinanzhof 1 center col3 col1 0 1 center 0 Verfahren im Allgemeinen .......... 1 justify 0 5,0 1 center 0 1 center 0 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Klage a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, normal normal b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder normal normal normal alpha normal normal Beschluss in den Fällen des § 138 FGO, normal normal normal arabic es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist: Die Gebühr 6112 ermäßigt sich auf .......... 1 justify 0 3,0 1 center 0 bottom 1 center 0 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 1 justify 0 1 center 0 bottom Abschnitt 2 Revision 1 center col3 col1 0 1 center 0 Verfahren im Allgemeinen .......... 1 justify 0 5,0 1 center 0 1 center 0 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 6120 ermäßigt sich auf .......... 1 justify 0 1,0 1 center 0 bottom 1 center 0 Erledigungen in den Fällen des § 138 FGO stehen der Zurücknahme gleich. 1 justify 0 1 center 0 bottom 1 center 0 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 6121 erfüllt ist, durch Zurücknahme der Revision oder der Klage a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, normal normal b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil, der Gerichtsbescheid oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder normal normal normal alpha normal normal Beschluss in den Fällen des § 138 FGO, normal normal normal arabic es sei denn, dass bereits ein Urteil, ein Gerichtsbescheid oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: Die Gebühr 6120 ermäßigt sich auf .......... 1 justify 0 3,0 1 center 0 bottom 1 center 0 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 1 justify 0 1 center 0 bottom Hauptabschnitt 2 Vorläufiger Rechtsschutz 1 center col3 col1 0 Vorbemerkung 6.2: (1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO. (2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren. 1 justify col3 col1 0 Abschnitt 1 Erster Rechtszug 1 center col3 col1 0 1 center 0 Verfahren im Allgemeinen .......... 1 justify 0 2,0 1 center 0 1 center 0 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, normal normal b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss (§ 114 Abs. 4 FGO) der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder normal normal normal alpha normal normal Beschluss in den Fällen des § 138 FGO, normal normal normal arabic es sei denn, dass bereits ein Beschluss nach § 114 Abs. 4 FGO vorausgegangen ist: Die Gebühr 6210 ermäßigt sich auf .......... 1 justify 0 0,75 1 center 0 bottom 1 center 0 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 1 justify 0 1 center 0 bottom Abschnitt 2 Beschwerde 1 center col3 col1 0 Vorbemerkung 6.2.2: Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Beschwerden gegen Beschlüsse über einstweilige Anordnungen (§ 114 FGO) und über die Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 und 5 FGO). 1 justify col3 col1 0 1 center 0 Verfahren über die Beschwerde .......... 1 justify 0 2,0 1 center 0 1 center 0 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde: Die Gebühr 6220 ermäßigt sich auf .......... 1 justify 0 1,0 1 center 0 bottom Hauptabschnitt 3 Besondere Verfahren 1 center col3 col1 0 1 center 0 Selbständiges Beweisverfahren .......... 1 justify 0 1,0 1 center 0 1 center 0 Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 152 FGO .......... 1 justify 0 24,00 € 1 center 0 bottom Hauptabschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör 1 center col3 col1 0 1 center 0 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 133a FGO): Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen .......... 1 justify 0 72,00 € 1 center 0 bottom Hauptabschnitt 5 Sonstige Beschwerden 1 center col3 col1 0 1 center 0 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird .......... 1 justify 0 2,0 1 center 0 bottom 1 center 0 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird .......... 1 justify 0 1,0 1 center 0 bottom 1 center 0 Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Revision zugelassen wird. 1 justify 0 1 center 0 bottom 1 center 0 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... 1 justify 0 72,00 € 1 center 0 bottom 1 center 0 Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. 1 justify 0 1 center 0 bottom Hauptabschnitt 6 Besondere Gebühr 1 center col3 col1 0 1 center 0 Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits .......... 1 justify 0 wie vom Gericht bestimmt 1 center 0 top left 50 3 all port 1 %yes; Teil 7 Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit auto S7 col1 0.21* col2 1.29* col3 0.30* Nr. 1 center middle Gebührentatbestand 1 center middle Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG 1 center middle bottom Hauptabschnitt 1 Prozessverfahren 1 center col3 col1 0 Abschnitt 1 Erster Rechtszug 1 center col3 col1 0 Unterabschnitt 1 Verfahren vor dem Sozialgericht 1 center col3 col1 0 1 center 0 Verfahren im Allgemeinen .......... 1 justify 0 3,0 1 center 0 1 center 0 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Klage a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, normal normal b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, normal normal normal alpha normal normal Anerkenntnisurteil, normal normal gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder normal normal Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, normal normal normal arabic es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist: Die Gebühr 7110 ermäßigt sich auf .......... 1 justify 0 1,0 1 center 0 bottom 1 center 0 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 1 justify 0 1 center 0 Unterabschnitt 2 Verfahren vor dem Landessozialgericht 1 center col3 col1 0 1 center 0 Verfahren im Allgemeinen .......... 1 justify 0 4,0 1 center 0 1 center 0 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Klage a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, normal normal b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, normal normal normal alpha normal normal Anerkenntnisurteil, normal normal gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder normal normal Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, normal normal normal arabic es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist: Die Gebühr 7112 ermäßigt sich auf .......... 1 justify 0 2,0 1 center 0 bottom 1 center 0 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 1 justify 0 1 center 0 bottom Unterabschnitt 3 Verfahren vor dem Bundessozialgericht 1 center col3 col1 0 1 center 0 Verfahren im Allgemeinen .......... 1 justify 0 5,0 1 center 0 1 center 0 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Klage a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, normal normal b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, normal normal normal alpha normal normal Anerkenntnisurteil, normal normal gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder normal normal Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, normal normal normal arabic es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist: Die Gebühr 7114 ermäßigt sich auf .......... 1 justify 0 3,0 1 center 0 bottom 1 center 0 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 1 justify 0 1 center 0 bottom Abschnitt 2 Berufung 1 center col3 col1 0 1 center 0 Verfahren im Allgemeinen .......... 1 justify 0 4,0 1 center 0 1 center 0 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist und vor Ablauf des Tages, an dem die Verfügung mit der Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle übermittelt wird und vor Ablauf des Tages, an dem die den Beteiligten gesetzte Frist zur Äußerung abgelaufen ist (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG): Die Gebühr 7120 ermäßigt sich auf .......... 1 justify 0 1,0 1 center 0 bottom 1 center 0 Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt. 1 justify 0 1 center 0 1 center 0 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 7121 erfüllt ist, durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, normal normal b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, normal normal normal alpha normal normal Anerkenntnisurteil, normal normal gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder normal normal Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, normal normal normal arabic es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: Die Gebühr 7120 ermäßigt sich auf .......... 1 justify 0 2,0 1 center 0 bottom 1 center 0 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 1 justify 0 1 center 0 bottom Abschnitt 3 Revision 1 center col3 col1 0 1 center 0 Verfahren im Allgemeinen .......... 1 justify 0 5,0 1 center 0 1 center 0 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 7130 ermäßigt sich auf .......... 1 justify 0 1,0 1 center 0 bottom 1 center 0 Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt. 1 justify 0 1 center 0 bottom 1 center 0 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 7131 erfüllt ist, durch Zurücknahme der Revision oder der Klage, a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, normal normal b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, normal normal normal alpha normal normal Anerkenntnisurteil, normal normal gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder normal normal Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, normal normal normal arabic wenn nicht bereits ein Urteil oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: Die Gebühr 7130 ermäßigt sich auf .......... 1 justify 0 3,0 1 center 0 bottom 1 center 0 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 1 justify 0 1 center 0 bottom Hauptabschnitt 2 Vorläufiger Rechtsschutz 1 center col3 col1 0 Vorbemerkung 7.2: (1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 86b Abs. 1 SGG. (2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 86b Abs. 1 SGG gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren. 1 justify col3 col1 0 Abschnitt 1 Erster Rechtszug 1 center col3 col1 0 1 center 0 Verfahren im Allgemeinen .......... 1 justify 0 1,5 1 center 0 1 center 0 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, normal normal b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss (§ 86b Abs. 4 SGG) der Geschäftsstelle übermittelt wird, normal normal normal alpha normal normal gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder normal normal Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, normal normal normal arabic es sei denn, dass bereits ein Beschluss (§ 86b Abs. 4 SGG) vorausgegangen ist: Die Gebühr 7210 ermäßigt sich auf .......... 1 justify 0 0,5 1 center 0 bottom 1 center 0 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 1 justify 0 1 center 0 bottom Abschnitt 2 Beschwerde 1 center col3 col1 0 Vorbemerkung 7.2.2: Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Beschwerden gegen Beschlüsse des Sozialgerichts nach § 86b SGG. 1 justify col3 col1 0 1 center 0 Verfahren über die Beschwerde .......... 1 justify 0 2,0 1 center 0 1 center 0 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde: Die Gebühr 7220 ermäßigt sich auf .......... 1 justify 0 1,0 1 center 0 bottom Hauptabschnitt 3 Beweissicherungsverfahren 1 center col3 col1 0 1 center 0 Verfahren im Allgemeinen .......... 1 justify 0 1,0 1 center 0 Hauptabschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör 1 center col3 col1 0 1 center 0 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 178a SGG): Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen .......... 1 justify 0 72,00 € 1 center 0 bottom Hauptabschnitt 5 Sonstige Beschwerden 1 center col3 col1 0 1 center 0 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung: Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird .......... 1 justify 0 1,5 1 center 0 bottom 1 center 0 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung: Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird .......... 1 justify 0 0,75 1 center 0 bottom 1 center 0 Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird. 1 justify 0 1 center 0 bottom 1 center 0 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird .......... 1 justify 0 2,0 1 center 0 bottom 1 center 0 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird .......... 1 justify 0 1,0 1 center 0 bottom 1 center 0 Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Revision zugelassen wird. 1 justify 0 1 center 0 bottom 1 center 0 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... 1 justify 0 72,00 € 1 center 0 bottom 1 center 0 Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. 1 justify 0 1 center 0 bottom Hauptabschnitt 6 Besondere Gebühren 1 center col3 col1 0 1 center 0 Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs: Soweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen wird .......... 1 justify 0 0,25 1 center 0 bottom 1 center 0 Die Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Prozesskostenhilfe. Im Verhältnis zur Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen ist § 36 Abs. 3 GKG entsprechend anzuwenden. 1 justify 0 1 center 0 bottom 1 center 0 Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits .......... 1 justify 0 wie vom Gericht bestimmt 1 center 0 top left 50 3 all port 1 %yes; Teil 8 Verfahren vor den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit auto S7 col1 0.21* col2 1.29* col3 0.30* Nr. 1 center middle Gebührentatbestand 1 center middle Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG 1 center middle bottom Vorbemerkung 8: Bei Beendigung des Verfahrens durch einen gerichtlichen Vergleich entfällt die in dem betreffenden Rechtszug angefallene Gebühr; im ersten Rechtszug entfällt auch die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids oder eines Europäischen Zahlungsbefehls. Dies gilt nicht, wenn der Vergleich nur einen Teil des Streitgegenstands betrifft (Teilvergleich). 1 justify col3 col1 0 Hauptabschnitt 1 Mahnverfahren 1 center col3 col1 0 1 center 0 Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids oder eines Europäischen Zahlungsbefehls .......... 1 justify 0 0,4 – mindestens 31,00 € 1 center 1 0 1 center 0 Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme des Antrags auf Erlass des Vollstreckungsbescheids. Sie entfällt auch nach Übergang in das streitige Verfahren, wenn dieses ohne streitige Verhandlung endet; dies gilt nicht, wenn der Einspruch zurückgenommen wird, ein Versäumnisurteil oder ein Urteil nach § 46a Abs. 6 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes ergeht. Bei Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO entfällt die Gebühr, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Kostenentscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. 1 justify 0 Hauptabschnitt 2 Urteilsverfahren 1 center col3 col1 0 Abschnitt 1 Erster Rechtszug 1 center col3 col1 0 1 center 0 Verfahren im Allgemeinen .......... 1 justify 0 2,0 1 center 0 1 center 0 (1) Soweit wegen desselben Anspruchs ein Mahnverfahren vorausgegangen ist, entsteht die Gebühr nach Erhebung des Widerspruchs, wenn ein Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung gestellt wird, oder mit der Einlegung des Einspruchs; in diesem Fall wird eine Gebühr 8100 nach dem Wert des Streitgegenstands angerechnet, der in das Prozessverfahren übergegangen ist, sofern im Mahnverfahren der Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids gestellt wurde. Satz 1 gilt entsprechend, wenn wegen desselben Streitgegenstands ein Europäisches Mahnverfahren vorausgegangen ist. (2) Die Gebühr entfällt bei Beendigung des gesamten Verfahrens ohne streitige Verhandlung, wenn kein Versäumnisurteil oder Urteil nach § 46a Abs. 6 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes ergeht. Bei Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO entfällt die Gebühr, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Kostenentscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. 1 justify 0 1 center 0 bottom 1 center 0 Beendigung des gesamten Verfahrens nach streitiger Verhandlung durch Zurücknahme der Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, normal normal Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, oder normal normal Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, normal normal normal arabic es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist: Die Gebühr 8210 ermäßigt sich auf .......... 1 justify 0 0,4 1 center 0 bottom 1 center 0 Die Zurücknahme des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid oder des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid stehen der Zurücknahme der Klage gleich. Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind oder Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen. 1 justify 0 1 center 0 bottom 1 center 0 Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes) vor dem Landesarbeitsgericht: Die Gebühr 8210 beträgt .......... 1 justify 0 4,0 1 center 0 bottom 1 center 0 Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes) vor dem Landesarbeitsgericht: Die Gebühr 8211 beträgt .......... 1 justify 0 2,0 1 center 0 bottom 1 center 0 Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes) vor dem Bundesarbeitsgericht: Die Gebühr 8210 beträgt .......... 1 justify 0 5,0 1 center 0 bottom 1 center 0 Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes) vor dem Bundesarbeitsgericht: Die Gebühr 8211 beträgt .......... 1 justify 0 3,0 1 center 0 bottom Abschnitt 2 Berufung 1 center col3 col1 0 1 center 0 Verfahren im Allgemeinen .......... 1 justify 0 3,2 1 center 0 1 center 0 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 8220 ermäßigt sich auf .......... 1 justify 0 0,8 1 center 0 bottom 1 center 0 Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. 1 justify 0 1 center 0 bottom 1 center 0 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 8221 erfüllt ist, durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, normal normal Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, oder normal normal Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, normal normal normal arabic es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist: Die Gebühr 8220 ermäßigt sich auf .......... 1 justify 0 1,6 1 center 0 bottom 1 center 0 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind oder Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen. 1 justify 0 1 center 0 bottom 1 center 0 Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts der Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält, wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 8222 Nr. 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: Die Gebühr 8220 ermäßigt sich auf .......... 1 justify 0 2,4 1 center 0 bottom 1 center 0 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach Nummer 8222 erfüllt sind oder Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen. 1 justify 0 1 center 0 bottom Abschnitt 3 Revision 1 center col3 col1 0 1 center 0 Verfahren im Allgemeinen .......... 1 justify 0 4,0 1 center 0 1 center 0 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 8230 ermäßigt sich auf .......... 1 justify 0 0,8 1 center 0 bottom 1 center 0 Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. 1 justify 0 1 center 0 bottom 1 center 0 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 8231 erfüllt ist, durch Zurücknahme der Revision oder der Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, normal normal Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil oder normal normal Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, normal normal normal arabic es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist: Die Gebühr 8230 ermäßigt sich auf .......... 1 justify 0 2,4 1 center 0 bottom 1 center 0 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind oder Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen. 1 justify 0 1 center 0 bottom 1 center 0 Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes): Die Gebühr 8230 beträgt .......... 1 justify 0 5,0 1 center 0 bottom 1 center 0 Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes): Die Gebühr 8231 beträgt .......... 1 justify 0 1,0 1 center 0 bottom 1 center 0 Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes): Die Gebühr 8232 beträgt .......... 1 justify 0 3,0 1 center 0 bottom Hauptabschnitt 3 Arrest, Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung und einstweilige Verfügung 1 center col3 col1 0 Vorbemerkung 8.3: (1) Im Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung werden Gebühren nach diesem Hauptabschnitt nur im Fall des Artikels 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 erhoben. In den Fällen des Artikels 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bestimmen sich die Gebühren nach Teil 2 Hauptabschnitt 1. (2) Im Verfahren auf Anordnung eines Arrests oder auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung oder die Abänderung (§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO) werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Im Fall des § 942 ZPO gilt das Verfahren vor dem Amtsgericht und dem Gericht der Hauptsache als ein Rechtsstreit. (3) Im Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung sowie im Verfahren über den Widerruf oder die Abänderung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. 1 justify col3 col1 0 Abschnitt 1 Erster Rechtszug 1 center col3 col1 0 1 center 0 Verfahren im Allgemeinen .......... 1 justify 0 0,4 1 center 0 1 center 0 Es wird durch Urteil entschieden oder es ergeht ein Beschluss nach § 91a oder § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO, es sei denn, der Beschluss folgt einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei: Die Gebühr 8310 erhöht sich auf .......... 1 justify 0 2,0 1 center 0 bottom 1 center 0 Die Gebühr wird nicht erhöht, wenn durch Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, entschieden wird. Dies gilt auch, wenn eine solche Entscheidung mit einem Teilvergleich zusammentrifft. 1 justify 0 1 center 0 bottom Abschnitt 2 Berufung 1 center col3 col1 0 1 center 0 Verfahren im Allgemeinen .......... 1 justify 0 3,2 1 center 0 1 center 0 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung, des Antrags oder des Widerspruchs, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 8320 ermäßigt sich auf .......... 1 justify 0 0,8 1 center 0 bottom 1 center 0 Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. 1 justify 0 1 center 0 bottom 1 center 0 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 8321 erfüllt ist, durch Zurücknahme der Berufung oder des Antrags vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, normal normal Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, oder normal normal Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, normal normal normal arabic es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist: Die Gebühr 8320 ermäßigt sich auf .......... 1 justify 0 1,6 1 center 0 bottom 1 center 0 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind oder Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen. 1 justify 0 1 center 0 bottom 1 center 0 Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts der Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält, wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 8322 Nr. 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: Die Gebühr 8320 ermäßigt sich auf .......... 1 justify 0 2,4 1 center 0 bottom 1 center 0 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach Nummer 8322 erfüllt sind oder solche Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen. 1 justify 0 1 center 0 bottom Abschnitt 3 Beschwerde 1 center col3 col1 0 1 center 0 Verfahren über die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Anordnung eines Arrests oder eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder normal normal in Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 … normal normal normal arabic 1 justify 0 1,2 1 center 0 bottom 1 center 0 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde: Die Gebühr 8330 ermäßigt sich auf .......... 1 justify 0 0,8 1 center 0 bottom Hauptabschnitt 4 Besondere Verfahren 1 center col3 col1 0 1 center 0 Selbständiges Beweisverfahren .......... 1 justify 0 0,6 1 center 0 1 center 0 Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 57, § 58 oder § 59 AVAG oder nach § 1110 ZPO sowie Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 ZPO 1 justify 0 19,00 € 1 center 0 Hauptabschnitt 5 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör 1 center col3 col1 0 1 center 0 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 78a des Arbeitsgerichtsgesetzes): Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen .......... 1 justify 0 60,00 € 1 center 0 bottom Hauptabschnitt 6 Sonstige Beschwerden und Rechtsbeschwerden 1 center col3 col1 0 Abschnitt 1 Sonstige Beschwerden 1 center col3 col1 0 1 center 0 Verfahren über Beschwerden nach § 71 Abs. 2, § 91a Abs. 2, § 99 Abs. 2, § 269 Abs. 5 oder § 494a Abs. 2 Satz 2 ZPO .......... 1 justify 0 84,00 € 1 center 0 bottom 1 center 0 Beendigung des Verfahrens ohne Entscheidung: Die Gebühr 8610 ermäßigt sich auf .......... 1 justify 0 60,00 € 1 center 0 bottom 1 center 0 (1) Die Gebühr ermäßigt sich auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. 1 justify 0 1 center 0 bottom 1 center 0 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird .......... 1 justify 0 1,6 1 center 0 bottom 1 center 0 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird .......... 1 justify 0 0,8 1 center 0 bottom 1 center 0 Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Revision zugelassen wird. 1 justify 0 1 center 0 bottom 1 center 0 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... 1 justify 0 60,00 € 1 center 0 bottom 1 center 0 Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. 1 justify 0 1 center 0 bottom Abschnitt 2 Sonstige Rechtsbeschwerden 1 center col3 col1 0 1 center 0 Verfahren über Rechtsbeschwerden in den Fällen des § 71 Abs. 1, § 91a Abs. 1, § 99 Abs. 2, § 269 Abs. 4, § 494a Abs. 2 Satz 2 oder § 516 Abs. 3 ZPO .......... 1 justify 0 174,00 € 1 center 0 bottom 1 center 0 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 8620 ermäßigt sich auf .......... 1 justify 0 60,00 € 1 center 0 bottom 1 center 0 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 8621 erfüllt ist: Die Gebühr 8620 ermäßigt sich auf .......... 1 justify 0 84,00 € 1 center 0 bottom 1 center 0 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... 1 justify 0 114,00 € 1 center 0 bottom 1 center 0 Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. 1 justify 0 1 center 0 bottom 1 center 0 Verfahren über die in Nummer 8623 genannten Rechtsbeschwerden: Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird .......... 1 justify 0 60,00 € 1 center 0 bottom Hauptabschnitt 7 Besondere Gebühr 1 center col3 col1 0 1 center 0 Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits .......... 1 justify 0 wie vom Gericht bestimmt 1 center 0 top left 50 3 all port 1 %yes; Teil 9 Auslagen auto S7 col1 0.21* col2 1.29* col3 0.30* Nr. 1 center middle Auslagentatbestand 1 center middle Höhe 1 center middle bottom Vorbemerkung 9: (1) Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden sind, werden nicht erhoben, soweit das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist; dies gilt jedoch nicht, soweit das Beschwerdegericht die Kosten dem Gegner des Beschwerdeführers auferlegt hat. (2) Sind Auslagen durch verschiedene Rechtssachen veranlasst, werden sie auf die mehreren Rechtssachen angemessen verteilt. 1 justify col3 col1 0 1 center 0 Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten: Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke bis zur Größe von DIN A3, die a) auf Antrag angefertigt oder auf Antrag per Telefax übermittelt worden sind oder normal normal b) angefertigt worden sind, weil die Partei oder ein Beteiligter es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen; der Anfertigung steht es gleich, wenn per Telefax übermittelte Mehrfertigungen von der Empfangseinrichtung des Gerichts ausgedruckt werden: normal normal normal alpha normal normal normal arabic 1 justify 0 1 center 0 1 center 0 für die ersten 50 Seiten je Seite .......... normal normal normal arabic 1 justify 0 0,50 € 1 center 0 bottom 1 center 0 für jede weitere Seite .......... normal normal normal arabic 1 justify 0 0,15 € 1 center 0 bottom 1 center 0 für die ersten 50 Seiten in Farbe je Seite .......... normal normal normal arabic 1 justify 0 1,00 € 1 center 0 bottom 1 center 0 für jede weitere Seite in Farbe .......... normal normal normal arabic 1 justify 0 0,30 € 1 center 0 bottom 1 center 0 Entgelte für die Herstellung und Überlassung der in Nummer 1 genannten Kopien oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3 .......... normal normal normal arabic 1 justify 0 in voller Höhe 1 center 0 bottom 1 center 0 oder pauschal je Seite .......... normal normal normal arabic 1 justify 0 3,00 € 1 center 0 bottom 1 center 0 oder pauschal je Seite in Farbe .......... normal normal normal arabic 1 justify 0 6,00 € 1 center 0 bottom 1 center 0 Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in den Nummern 1 und 2 genannten Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke: normal je Datei .......... normal normal normal arabic 1 justify 0 1,50 € 1 center 0 bottom 1 center 0 für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt höchstens .......... normal normal normal arabic 1 justify 0 5,00 € 1 center 0 bottom 1 center 0 (1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist in jedem Rechtszug und für jeden Kostenschuldner nach § 28 Abs. 1 GKG gesondert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner. Die Dokumentenpauschale ist auch im erstinstanzlichen Musterverfahren nach dem KapMuG gesondert zu berechnen. (2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente zuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nach Nummer 3 nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1 für eine Schwarz-Weiß-Kopie ohne Rücksicht auf die Größe betragen würde. (3) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jede Partei, jeden Beteiligten, jeden Beschuldigten und deren bevollmächtigte Vertreter jeweils 1. eine vollständige Ausfertigung oder Kopie oder ein vollständiger Ausdruck jeder gerichtlichen Entscheidung und jedes vor Gericht abgeschlossenen Vergleichs, 2. eine Ausfertigung ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe und 3. eine Kopie oder ein Ausdruck jedes Protokolls über eine Sitzung. § 191a Abs. 1 Satz 5 GVG bleibt unberührt. (4) Bei der Gewährung der Einsicht in Akten wird eine Dokumentenpauschale nur erhoben, wenn auf besonderen Antrag ein Ausdruck einer elektronischen Akte oder ein Datenträger mit dem Inhalt einer elektronischen Akte übermittelt wird. 1 justify 0 1 center 0 1 center 0 Auslagen für Telegramme .......... 1 justify 0 in voller Höhe 1 center 0 1 center 0 Pauschale für Zustellungen mit Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen Rückschein oder durch Justizbedienstete nach § 168 Abs. 1 ZPO je Zustellung .......... 1 justify 0 3,50 € 1 center 0 bottom 1 center 0 Neben Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit Ausnahme der Gebühr 3700, wird die Zustellungspauschale nur erhoben, soweit in einem Rechtszug mehr als 10 Zustellungen anfallen. Im erstinstanzlichen Musterverfahren nach dem KapMuG wird die Zustellungspauschale für sämtliche Zustellungen erhoben. 1 justify 0 1 center 0 1 center 0 Pauschale für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen an Transport- und Verpackungskosten je Sendung .......... 1 justify 0 12,00 € 1 center 0 bottom 1 center 0 Die Hin- und Rücksendung der Akten durch Gerichte oder Staatsanwaltschaften gelten zusammen als eine Sendung. 1 justify 0 1 center 0 1 center 0 Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen .......... 1 justify 0 in voller Höhe 1 center 0 1 center 0 (1) Auslagen werden nicht erhoben für die Bekanntmachung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, wenn das Entgelt nicht für den Einzelfall oder nicht für ein einzelnes Verfahren berechnet wird. Nicht erhoben werden ferner Auslagen für die Bekanntmachung eines besonderen Prüfungstermins (§ 177 InsO, § 18 SVertO). (2) Die Auslagen für die Bekanntmachung eines Vorlagebeschlusses gemäß § 7 Abs. 4 KapMuG gelten als Auslagen des Musterverfahrens. 1 justify 0 1 center 0 1 center 0 Nach dem JVEG zu zahlende Beträge .......... 1 justify 0 in voller Höhe 1 center 0 1 center 0 (1) Nicht erhoben werden Beträge, die an ehrenamtliche Richter (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 JVEG) gezahlt werden. (2) Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind. Ist aufgrund des § 1 Abs. 2 Satz 2 JVEG keine Vergütung zu zahlen, ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift zu zahlen wäre. (3) Auslagen für Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehinderter Personen herangezogen werden (§ 191a Abs. 1 GVG), werden nicht, Auslagen für Kommunikationshilfen zur Verständigung mit einer hör- oder sprachbehinderten Person (§ 186 GVG) werden nur nach Maßgabe des Absatzes 4 erhoben. (4) Ist für einen Beschuldigten oder Betroffenen, der der deutschen Sprache nicht mächtig, hör- oder sprachbehindert ist, im Strafverfahren oder im gerichtlichen Verfahren nach dem OWiG ein Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen worden, um Erklärungen oder Schriftstücke zu übertragen, auf deren Verständnis der Beschuldigte oder Betroffene zu seiner Verteidigung angewiesen oder soweit dies zur Ausübung seiner strafprozessualen Rechte erforderlich war, werden von diesem die dadurch entstandenen Auslagen nur erhoben, wenn das Gericht ihm diese nach § 464c StPO oder die Kosten nach § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO, auch i. V. m. § 467a Abs. 1 Satz 2 StPO, auferlegt hat; dies gilt auch jeweils i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG. (5) Im Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen werden Kosten für vom Gericht herangezogene Dolmetscher und Übersetzer nicht erhoben, wenn ein Ausländer Partei und die Gegenseitigkeit verbürgt ist oder ein Staatenloser Partei ist. (6) Auslagen für Sachverständige, die durch die Untersuchung eines Beschuldigten nach § 43 Abs. 2 JGG entstanden sind, werden nicht erhoben. (7) Auslagen für Übersetzer, die durch die Übersetzung von Verfahrensakten in die deutsche Sprache (§ 184b Absatz 2 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes) oder für die Übersetzung von Entscheidungen zum Zweck der Veröffentlichung (§ 608 Absatz 3 der Zivilprozessordnung) entstanden sind, werden nicht erhoben. 1 justify 0 1 center 0 1 center 0 Bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle 1 justify 0 1 center 0 bottom 1 center 0 1. die den Gerichtspersonen aufgrund gesetzlicher Vorschriften gewährte Vergütung (Reisekosten, Auslagenersatz) und die Auslagen für die Bereitstellung von Räumen .......... 1 justify 0 in voller Höhe 1 center 0 bottom 1 center 0 2. für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen für jeden gefahrenen Kilometer .......... 1 justify 0 0,42 € 1 center 0 1 center 0 An Rechtsanwälte zu zahlende Beträge mit Ausnahme der nach § 59 RVG auf die Staatskasse übergegangenen Ansprüche .......... 1 justify 0 in voller Höhe 1 center 0 bottom 1 center 0 Auslagen 1 justify 0 1 center 0 bottom 1 center 0 1. der Beförderung von Personen 1 justify 0 in voller Höhe 1 center 0 1 center 0 2. der Gewährung von Reiseentschädigungen für mittellose Personen, soweit diese Kosten nicht Auslagen nach Nummer 9005 sind 1 justify 0 bis zur Höhe der nach dem JVEG an Zeugen zu zahlenden Beträge 1 center 0 1 center 0 An Dritte zu zahlende Beträge für 1. die Beförderung von Tieren und Sachen mit Ausnahme der für Postdienstleistungen zu zahlenden Entgelte, die Verwahrung von Tieren und Sachen sowie die Fütterung von Tieren .......... 1 justify 0 in voller Höhe 1 center 0 bottom 1 center 0 2. die Beförderung und die Verwahrung von Leichen .......... 1 justify 0 in voller Höhe 1 center 0 1 center 0 3. die Durchsuchung oder Untersuchung von Räumen und Sachen einschließlich der die Durchsuchung oder Untersuchung vorbereitenden Maßnahmen .......... 1 justify 0 in voller Höhe 1 center 0 bottom 1 center 0 4. die Bewachung von Schiffen und Luftfahrzeugen .......... 1 justify 0 in voller Höhe 1 center 0 1 center 0 Kosten einer Zwangshaft, auch aufgrund eines Haftbefehls nach § 802g ZPO .......... 1 justify 0 in Höhe des Haftkostenbeitrags 1 center 1 0 1 center 0 Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von einem Gefangenen zu erheben ist. 1 justify 0 1 center 0 Kosten einer Haft außer Zwangshaft, Kosten einer einstweiligen Unterbringung (§ 126a StPO), einer Unterbringung zur Beobachtung (§ 81 StPO) und einer einstweiligen Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe (§ 71 Abs. 2, § 72 Abs. 4 JGG) .......... 1 justify 0 in Höhe des Haftkostenbeitrags 1 center 0 1 center 0 Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von einem Gefangenen zu erheben ist. Diese Kosten werden nur angesetzt, wenn der Haftkostenbeitrag auch von einem Gefangenen im Strafvollzug zu erheben wäre. 1 justify 0 1 center 0 1 center 0 Nach § 12 BGebG, dem 5. Abschnitt des Konsulargesetzes und der Besonderen Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts nach § 22 Abs. 4 BGebG zu zahlende Beträge .......... 1 justify 0 in voller Höhe 1 center 0 1 center 0 An deutsche Behörden für die Erfüllung von deren eigenen Aufgaben zu zahlende Gebühren sowie diejenigen Beträge, die diesen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder deren Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 9000 bis 9011 bezeichneten Art zustehen .......... 1 justify 0 in voller Höhe, die Auslagen begrenzt durch die Höchstsätze für die Auslagen 9000 bis 9011 1 center 1 0 1 center 0 Die als Ersatz für Auslagen angefallenen Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind. 1 justify 0 1 center 0 Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen im Ausland zustehen, sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland .......... 1 justify 0 in voller Höhe 1 center 0 bottom 1 center 0 Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind. 1 justify 0 1 center 0 1 center 0 Auslagen der in den Nummern 9000 bis 9014 bezeichneten Art, soweit sie durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage entstanden sind .......... 1 justify 0 begrenzt durch die Höchstsätze für die Auslagen 9000 bis 9013 1 center 0 1 center 0 Auslagen der in den Nummern 9000 bis 9014 bezeichneten Art, soweit sie durch das dem gerichtlichen Verfahren vorausgegangene Bußgeldverfahren entstanden sind .......... 1 justify 0 begrenzt durch die Höchstsätze für die Auslagen 9000 bis 9013 1 center 1 0 1 center 0 Absatz 3 der Anmerkung zu Nummer 9005 ist nicht anzuwenden. 1 justify 0 1 center 0 An den vorläufigen Insolvenzverwalter, den Insolvenzverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses oder die Treuhänder auf der Grundlage der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung aufgrund einer Stundung nach § 4a InsO sowie an den Restrukturierungsbeauftragten, den Sanierungsmoderator und die Mitglieder des Gläubigerbeirats nach dem StaRUG zu zahlende Beträge .......... 1 justify 0 in voller Höhe 1 center 0 bottom 1 center 0 Im ersten Rechtszug des Prozessverfahrens: Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem KapMuG zuzüglich Zinsen .......... 1 justify 0 anteilig 1 center 0 bottom 1 center 0 (1) Die im erstinstanzlichen Musterverfahren entstehenden Auslagen nach Nummer 9005 werden vom Tag nach der Auszahlung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst. (2) Auslagen und Zinsen werden nur erhoben, wenn der Kläger nicht innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses nach § 10 KapMuG oder unter den in § 18 Abs. 2 KapMuG genannten Voraussetzungen seine Klage in der Hauptsache zurücknimmt. (3) Der Anteil bestimmt sich nach dem Verhältnis der Höhe des von dem Kläger geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist, zu der Gesamthöhe der vom Musterkläger und den Beigeladenen des Musterverfahrens in den Prozessverfahren geltend gemachten Ansprüche, soweit diese von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind. Der Anspruch des Musterklägers oder eines Beigeladenen ist hierbei nicht zu berücksichtigen, wenn er innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses nach § 10 KapMuG oder unter den in § 18 Abs. 2 KapMuG genannten Voraussetzungen seine Klage in der Hauptsache zurücknimmt. 1 justify 0 1 center 0 1 center Umsatzsteuer auf die Kosten Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt. 1 justify in voller Höhe 1 center bottom top left 50 3 all port 1 %yes;
Kurz erklärt
- Der Abschnitt behandelt zivilrechtliche Verfahren vor ordentlichen Gerichten, einschließlich Mahnverfahren und Prozessverfahren.
- Es werden verschiedene Hauptabschnitte und Abschnitte für unterschiedliche Verfahrensarten wie Berufung, Revision und besondere Verfahren aufgelistet.
- Gebühren für Verfahren werden nach dem Streitwert festgelegt, wobei spezifische Ermäßigungen bei bestimmten Verfahrensabschlüssen gelten.
- Es gibt Regelungen für die Durchführung von Zwangsvollstreckungen, Insolvenzverfahren und besondere Verfahren im gewerblichen Rechtsschutz.
- Der Abschnitt umfasst auch Verfahren vor Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichten sowie besondere Gebühren und Auslagen.